Geschlechtergerechtigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Anspruch der [[Gerechtigkeit]] betrifft alle Arten sozialer Beziehungen und Verhältnisse, mithin auch Geschlechterbeziehungen und gesellschaftliche Geschlechterverhältnisse. In einem gegebenen gesellschaftlichen Kontext unterliegen diese einem Normengefüge (Geschlechterordnung), das selbst (mehr oder weniger) gerecht oder ungerecht sein bzw. entspr.e Wirkungen hervorbringen kann. Eine gerechte Ordnung der Gesellschaft ist daran zu messen, ob <I>a)</I>&nbsp;jeder [[Person]] als einer geschlechtlich bestimmten die gleiche [[Achtung]] ihrer [[Würde]] zuteil wird, <I>b)</I>&nbsp;jede Person unabhängig von ihrer Geschlechtszugehörigkeit/-identität gleiche Rechte und gleiche Chancen des Zugangs und der Beteiligung an Gütern und Positionen hat und sie dadurch <I>c)</I>&nbsp;[[Anerkennung]] erfährt und ein selbstbestimmtes Leben im sozialen Zusammenhang führen kann.
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Der Anspruch der [[Gerechtigkeit]] betrifft alle Arten sozialer Beziehungen und Verhältnisse, mithin auch Geschlechterbeziehungen und gesellschaftliche Geschlechterverhältnisse. In einem gegebenen gesellschaftlichen Kontext unterliegen diese einem Normengefüge (Geschlechterordnung), das selbst (mehr oder weniger) gerecht oder ungerecht sein bzw. entsprechende Wirkungen hervorbringen kann. Eine gerechte Ordnung der Gesellschaft ist daran zu messen, ob <I>a)</I>&nbsp;jeder [[Person]] als einer geschlechtlich bestimmten die gleiche [[Achtung]] ihrer [[Würde]] zuteil wird, <I>b)</I>&nbsp;jede Person unabhängig von ihrer Geschlechtszugehörigkeit/-identität gleiche Rechte und gleiche Chancen des Zugangs und der Beteiligung an Gütern und Positionen hat und sie dadurch <I>c)</I>&nbsp;[[Anerkennung]] erfährt und ein selbstbestimmtes Leben im sozialen Zusammenhang führen kann.
 
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Rechtlich wie ethisch grundlegend sind das Verbot der [[Diskriminierung]] aufgrund des Geschlechts und/oder der sexuellen Orientierung sowie die Verpflichtung des Staates, den Anspruch der Gleichberechtigung aktiv zu fördern und bestehenden Benachteiligungen entgegenzuwirken (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 GG). Analog ist der Anspruch menschenrechtlicher Gleichheit geltend zu machen. Am Beispiel der Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung als Fluchtursache wird zugleich die global-ethische Bedeutung der G. anschaulich. Gravierende Verletzungen der G. sind u.&nbsp;a. die systematische Abtreibung weiblicher Föten, Praktiken der Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Ehrenmorde, sowie vielfältige Benachteiligungen von Mädchen und Frauen in Gesellschaften, die Jungen in der familiären und gesellschaftlichen Ordnung als „wertvoller“ erachten. Entspr. erfordert G. grundlegend eine Stärkung der Menschenrechte von Mädchen und Frauen, indem diese im Bewusstsein und in der Durchsetzung ihrer Rechte gefördert werden, nicht zuletzt durch den Zugang zu [[Bildung]] und Gesundheitsförderung.
 
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[[Category:Sozialethik]]

Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:08 Uhr

Das „klassische“, auf der aristotelisch-scholastischen Systematik basierende Konzept sozialer Gerechtigkeit, das Tausch-, Verteilungs-, Beteiligungs- und Verfahrensgerechtigkeit zueinander ins Verhältnis setzt, wird in moderner sozialethischer Reflexion nicht nur zeitlich (Generationengerechtigkeit) und räumlich (globale Gerechtigkeit), sondern auch geschlechterspezifisch ausdifferenziert.

1. Geschlecht und Gerechtigkeit

Der Anspruch der Gerechtigkeit betrifft alle Arten sozialer Beziehungen und Verhältnisse, mithin auch Geschlechterbeziehungen und gesellschaftliche Geschlechterverhältnisse. In einem gegebenen gesellschaftlichen Kontext unterliegen diese einem Normengefüge (Geschlechterordnung), das selbst (mehr oder weniger) gerecht oder ungerecht sein bzw. entsprechende Wirkungen hervorbringen kann. Eine gerechte Ordnung der Gesellschaft ist daran zu messen, ob a) jeder Person als einer geschlechtlich bestimmten die gleiche Achtung ihrer Würde zuteil wird, b) jede Person unabhängig von ihrer Geschlechtszugehörigkeit/-identität gleiche Rechte und gleiche Chancen des Zugangs und der Beteiligung an Gütern und Positionen hat und sie dadurch c) Anerkennung erfährt und ein selbstbestimmtes Leben im sozialen Zusammenhang führen kann.

Anliegen der G. bleiben theoretisch unbelichtet, wenn philosophisch wie politisch von relevanten Differenzen (u. a. Geschlecht) abstrahiert und Gerechtigkeit auf formale Gleichheit reduziert wird. Wissenschaftliche und politische Geschlechterblindheit ist einer androzentrischen symbolischen Ordnung der Geschlechter eingeschrieben: In den dominanten europäischen philosophischen und politischen Traditionen wie auch im christlichen Denken herrschte weithin eine Identifizierung des Menschlichen mit dem Männlichen und damit eine Universalisierung des geschlechtlich Partikularen vor. Diese in der feministischen Wissenschaftskritik vielfach analysierte Konstellation wirkt sich bis in die Gegenwart hinein auch im Denken der Gerechtigkeit aus. Eine androzentrische Ordnung des Wissens wie der Gesellschaft (Familie, Wirtschaft, Politik, Religion) legitimiert sowohl in den sozialen Beziehungen als auch in den kulturellen Deutungsmustern eine Dichotomisierung und eine Hierarchisierung zulasten aller Personen, die nicht dem vorherrschenden Bild vom „Menschen“ entsprechen: Frauen, Kinder und nicht-heterosexuelle Männer. Historisch greifbar ist dies u. a. in der Auslegungsgeschichte der Menschenrechte; noch bei der Wiener UN-Menschenrechtskonferenz 1993 musste die Gleichrangigkeit der Menschenrechte der Frauen und Mädchen eigens hervorgehoben und gegen Einwände verteidigt werden.

2. Geschlechterdichotomie und Gerechtigkeitsdefizite

Die traditionelle Hierarchisierung im Geschlechterverhältnis zulasten von Frauen (bzw. allen „nicht männlichen“ Menschen) ist eingeschrieben in ein komplexes dichotomes System, das weiblich/Frau v männlich/Mann, Natur v Kultur, Körper v Geist, Gefühl v Verstand polarisiert. Das jeweils erste Element ist dem jeweils zweiten untergeordnet, und diese Hierarchie ist zu Lasten des weiblich konnotierten Pols sexualisiert. Das soziale Gefüge der bürgerlichen Gesellschaft reproduziert diese Struktur zudem in der Dichotomie privat v öffentlich mit weitreichenden Implikationen für geschlechtsspezifische Arbeitsteilung, ungleiche Partizipationschancen an Arbeit, Bildung, Sozialstaat und Demokratie sowie asymmetrische Berücksichtigung geschlechtlich bestimmter Lebenswirklichkeiten und Verhältnisse in einer Vielzahl von Wissensbereichen, nicht zuletzt in Medizin, Verkehr und Infrastrukturplanung.

Der Bereich des „Privaten“ (und Partikularen), insb. alles, was mit Körper, Reproduktion, Sorge(arbeit) zu tun hat und „der Frau“ zugeordnet war, wurde aus dem Gegenstandsbereich moderner universalistischer Gerechtigkeitstheorien ausgeklammert; entspr. blieben sie weitgehend ignorant gegenüber der Gerechtigkeitsbedeutung strukturell asymmetrischer Geschlechterverhältnisse. Um der Relevanz von Geschlecht als Strukturkategorie des Sozialen Rechnung zu tragen, müssen Gerechtigkeitstheorien den Anspruch universaler Geltung mit den Anforderungen realer Partikularitäten bzw. den verallgemeinerten und den konkreten Anderen zusammendenken.

Wurden die Herausforderungen der G. in der feministischen Ethik v. a. als „Frauenfrage“ zunächst i. S. d. formalen Gleichheit (Gleichstellung mit den Männern), sodann unter dem Vorzeichen der Achtung der Andersheit (weibliche Differenz) diskutiert, so bezieht die Genderforschung (Gender) die Frage nach G. heute komplexer auf alle Geschlechterverhältnisse. Die/den Andere/n als Gleiche/n anzuerkennen erfordert, menschenrechtliche Gleichheit und geschlechtliche (sexuelle wie genderspezifische) Andersheit unter je gegebenen Kontextbedingungen als relevante Aspekte der Gerechtigkeit zu gewichten.

3. Ausgewählte Problemfelder

Rechtlich wie ethisch grundlegend sind das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und/oder der sexuellen Orientierung sowie die Verpflichtung des Staates, den Anspruch der Gleichberechtigung aktiv zu fördern und bestehenden Benachteiligungen entgegenzuwirken (Art. 3 Abs. 2 GG). Analog ist der Anspruch menschenrechtlicher Gleichheit geltend zu machen. Am Beispiel der Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung als Fluchtursache wird zugleich die global-ethische Bedeutung der G. anschaulich. Gravierende Verletzungen der G. sind u. a. die systematische Abtreibung weiblicher Föten, Praktiken der Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, Ehrenmorde, sowie vielfältige Benachteiligungen von Mädchen und Frauen in Gesellschaften, die Jungen in der familiären und gesellschaftlichen Ordnung als „wertvoller“ erachten. Entspr. erfordert G. grundlegend eine Stärkung der Menschenrechte von Mädchen und Frauen, indem diese im Bewusstsein und in der Durchsetzung ihrer Rechte gefördert werden, nicht zuletzt durch den Zugang zu Bildung und Gesundheitsförderung.

Komplexe Herausforderungen der G. bestehen weltweit im Bereich der Arbeit, namentlich im Verhältnis von Sorge- und Erwerbsarbeit. Dies betrifft einerseits die auch unter den Bedingungen formaler Gleichstellung fortwirkende geschlechtsspezifische Arbeitsteilung, derzufolge der Großteil der unentgeltlich erbrachten, familiären Sorgearbeit (Erziehung, Pflege) von Frauen geleistet wird. Dies zeitigt weitreichende benachteiligende Folgen für deren soziale Sicherung, insb. für die Absicherung im Alter, und geht mit einem signifikant erhöhten Armutsrisiko v. a. für Alleinerziehende und längerfristig häuslich Pflegende (i. d. R. Frauen) einher. Zum anderen betrifft es die Schlechterstellung von Frauen im Feld der Erwerbsarbeit (Gender pay gap; gläserne Decke) und die typischerweise geringere (monetäre wie ideelle) Anerkennung weiblich konnotierter Berufe, v. a. im Feld von Sorgetätigkeiten und personenbezogenen Dienstleistungen.

Zu den Herausforderungen der G. gehören zudem Normen und Praktiken, die Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ausgrenzen bzw. marginalisieren. Insb. ist auf die langwierigen Kontroversen in vielen europäischen Gesellschaften um die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften (Homosexualität) mit der Ehe sowie das Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Paare zu verweisen.