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Während das europäische Gemeinschaftsrecht zunächst eine Mindestharmonisierung des Verbraucherrechts verfolgt hatte, strebt es seit der ersten Dekade des 21.&nbsp;Jh. eine Vollharmonisierung an, d.&nbsp;h. den Mitgliedstaaten ist bei der Umsetzung der Richtlinie auch nicht ein Abweichen vom Schutzstandard nach oben erlaubt. Ausdruck dessen ist u.&nbsp;a. die Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU), in der die Haustürgeschäfte-RL und die Fernabsatz-RL aufgegangen sind, sowie die RL über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL, 2005/29/EG). Die Form der Verordnung wird im V. hingegen nur selten gewählt. Beispiele für eine Verordnung sind die Fluggastrechte-VO (2004/261) und die anderen Passagierrechte-Verordnungen sowie zuletzt die DSGVO (2016/679), der auch verbraucherschützende Wirkung zukommt.
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Während das europäische Gemeinschaftsrecht zunächst eine Mindestharmonisierung des Verbraucherrechts verfolgt hatte, strebt es seit der ersten Dekade des 21.&nbsp;Jh. eine Vollharmonisierung an, d.&nbsp;h. den Mitgliedstaaten ist bei der Umsetzung der Richtlinie auch nicht ein Abweichen vom Schutzstandard nach oben erlaubt. Ausdruck dessen ist u.&nbsp;a. die Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU), in der die Haustürgeschäfte-RL und die Fernabsatz-RL aufgegangen sind, sowie die RL über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL, 2005/29/EG). Die Form der Verordnung wird im V. hingegen nur selten gewählt. Beispiele für eine Verordnung sind die Fluggastrechte-VO (2004/261) und die anderen Passagierrechte-Verordnungen sowie die DSGVO (2016/679), der ebenso verbraucherschützende Wirkung zukommt.
 
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2016/17 führte die [[Europäische Kommission]] einen „Fitness Check“ durch, bei dem die bestehenden Richtlinien auf ihre Praxistauglichkeit hin untersucht wurden. Dabei wurden v.&nbsp;a. ein Übermaß an Informationspflichten, das Fehlen eines individuellen Anspruchs des Verbrauchers beim Verstoß gegen die UGP-RL sowie generell ein Mangel an Effizienz bei der Rechtsdurchsetzung beklagt. In der Tat bestehen mit Ausnahmen der Verbandsklagen-RL sowie der ADR-RL (2013/11/EU) und der ODR-VO (524/2013/EU) kaum europäische Vorgaben zur Förderung der Rechtsdurchsetzung.
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2018 legte die [[Europäische Kommission]] mit dem sogenannten <I>New Deal for Consumers</I> ein Maßnahmenpaket zum weiteren Ausbau des V.es vor. Dieses beinhaltet u.&nbsp;a. die sogenannte Modernisierungs-RL (2019/2161/EU), mit der vier bereits bestehende Richtlinien (Klausel-RL, UGP-RL, Verbraucherrechte-RL und Preisauszeichnungs-RL) aktualisiert wurden. Am wichtigsten für die Weiterentwicklung des V.es war dabei die Einführung eines individuellen Rechts des Verbrauchers bei Verletzung der UGP-RL sowie die Einführung von Bußgeldern bei der Verletzung der genannten Richtlinien.
 
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2018 legte die EU-Kommission mit dem sogenannten <I>New Deal for Consumers</I> ein Maßnahmenpaket zum weiteren Ausbau des V.es vor. Dieses beinhaltet einerseits die sogenannte Modernisierungs-RL (2019/2161/EU), mit der vier bereits bestehende Richtlinien (Klausel-RL, UGP-RL, Verbraucherrechte-RL und Preisauszeichnungs-RL) modernisiert werden. Am wichtigsten für die Weiterentwicklung des V.es ist dabei die Einführung eines individuellen Rechts des Verbrauchers bei Verletzung der UGP-RL sowie die Einführung von Bußgeldern bei der Verletzung der genannten Richtlinien.
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Zudem führte der ''New Deal'' zur Verabschiedung der RL 2022020/1828/EU über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der RL 2009/22/EG. Diese Richtlinie soll helfen, das rationale Desinteresse des Verbrauchers zu überwinden, da ein Verbandeine sogenannte „Qualifizierte Einrichtung“ und nicht der einzelne Verbraucher mit der Prozessführung beauftragt ist und sie im Erfolgsfall zu einer unmittelbaren Entschädigung des Verbrauchers führt, anders alswas die Verbandsklage von der Unterlassungsklagen-RL (2009/22/EG) sowie der 2018 in Deutschland verabschiedeteeingeführten Musterfeststellungsklage unterscheidet. Mit der Verbandsklagen-RL wurde versucht, der Kritik, dass es dem V. in Europa insb. an Durchsetzungsmöglichkeiten mangelt, zu entsprechen.  
 
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Zudem führte der New Deal zur Verabschiedung der RL 202/1828/EU über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der RL 2009/22/EG. Diese Richtlinie soll helfen, das rationale Desinteresse des Verbrauchers zu überwinden, da ein [[Verbände|Verband]] und nicht der einzelne Verbraucher mit der Prozessführung beauftragt ist und sie im Erfolgsfall zu einer unmittelbaren Entschädigung des Verbrauchers führt, anders als die 2018 in Deutschland verabschiedete Musterfeststellungsklage.
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2019 wurde der ''European Green Deal'' verabschiedet, wodurch die Klimaneutralität Europas, als erstem Kontinent überhaupt, bis 2050 gelingen soll [[Klimawandel]]. [[Umweltschutz]] und [[Nachhaltigkeit]] erlangen deshalb notwendigerweise auch im V. einen immer größer werdenden Stellenwert. 2020 bekannte sich die EU mit ihrer ''New Consumer Agenda'' (COM/2020/696 final) zur weiteren Stärkung des V.es, insb. im Hinblick auf die Herausforderungen des grünen Wandels. So wurde 2022 im Rahmen des ''Circular Economy Action Plan'' der EU ein RL-Vorschlag verabschiedet, der darauf abzielt, Verbraucherverhalten zu fördern, das zur Erreichung der europäischen Klima- und Umweltziele erforderlich ist. Gewisse Informationspflichten der Unternehmen über Herkunft und Lebensdauer der Produkte sollen es dem Verbraucher ermöglichen, umweltfreundlichere und nachhaltigere Kaufentscheidungen treffen zu können. Zwei weitere RL-Vorschläge aus 2023 sehen zum Zweck des V.es einerseits ein Verbot des sogenannten ''Greenwashings'' und andererseits ein ''Right to Repair'' vor. Letzteres beabsichtigt eine Reduzierung der Abfallproduktion, indem es Verbrauchern erleichtert wird, mangelhafte Produkte vom Hersteller reparieren statt ersetzen zu lassen. Gleichzeitig wird dem Verbraucher aber auch die Möglichkeit genommen, zwischen Verbesserung und Austausch zu wählen, was seine Schlechterstellung im Vergleich zum status quo darstellt.
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Auch die [[Digitalisierung]] ist Teil der neuen europäischen Verbraucheragenda. Seit 2022 führt die Europäische Kommission deshalb einen Fitness Check durch, bei dem bestehende Richtlinien auf Ihre Eignung, V. auch im digitalen Raum zu garantieren, untersucht werden. Ziel dieser Initiative ist die Verbesserung der „digitalen Fairness“, also die Gewährleistung desselben V.-Standards, sowohl on- als auch offline. In diesem Zusammenhang wurden vom EU-Gesetzgeber zuletzt der ''Data Act'' (COM/2022/68 final) sowie der ''Data Governance Act'' (2022/868) vorgeschlagen bzw. erlassen, die den Zugang zu Daten und deren gemeinsame Nutzung vereinheitlichen sollen. Auch der ''Digital Services Act'' (2022/2065) sowie der ''Digital Markets Act'' (2022/1925) bezwecken die Stärkung des V., indem sie u.&nbsp;a. einen verantwortungsvollen Umgang mit den Grundrechten der Nutzer auf Online-Plattformen sowie einen fairen digitalen Wettbewerb gewährleisten sollen.
 
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<h4>4.2 Weitere zentrale Normen</h4>
 
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Wichtige materiell-rechtliche Normen des V.es im Zivilrecht finden sich im [[Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)|BGB]], u.&nbsp;a. in den Vorschriften zu [[Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)|AGB]] in Verbraucherverträgen (§&nbsp;310 Abs.&nbsp;3), zu Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr gegenüber Verbrauchern (§&nbsp;312j), zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§&nbsp;355&nbsp;ff.), zum Verbrauchsgüterkauf (§§&nbsp;474&nbsp;ff.), zum Verbraucherdarlehensvertrag (§§&nbsp;491&nbsp;ff.) sowie zum Pauschalreisevertragsrecht (§§&nbsp;651a ff.). Der deutsche Gesetzgeber hat sich also für eine dezentrale Regelung der verbraucherrechtlich intendierten Vorschriften entschieden und gegen die Schaffung eines eigenen Verbrauchergesetzbuches. Letzteren Weg hat der Gesetzgeber etwa in Italien und Österreich gewählt.
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Wichtige materiell-rechtliche Normen des V.es im Zivilrecht finden sich im [[Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)|BGB]], u.&nbsp;a. in den Vorschriften zu [[Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)|AGB]] in Verbraucherverträgen (§&nbsp;310 Abs.&nbsp;3), zu Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr gegenüber Verbrauchern (§&nbsp;312j), zu Verbraucherverträgen über digitale Inhalte oder Dienstleistungen (§§&nbsp;327&nbsp;ff.), zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§&nbsp;355&nbsp;ff.), zum Verbrauchsgüterkauf (§§&nbsp;474&nbsp;ff.), zum Verbraucherdarlehensvertrag (§§&nbsp;491&nbsp;ff.) sowie zum Pauschalreisevertragsrecht (§§&nbsp;651a ff.). Der deutsche Gesetzgeber hat sich also für eine dezentrale Regelung der verbraucherrechtlich intendierten Vorschriften entschieden und gegen die Schaffung eines eigenen Verbrauchergesetzbuches. Letzteren Weg hat der Gesetzgeber etwa in Italien und Österreich gewählt.
 
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Unbeschadet der Bedeutung des V.es an sich darf auch dessen Auswirkung auf das europäische sowie das deutsche Privatrecht ([[Europäisches Privatrecht]]; [[Privatrecht]]) nicht unterschätzt werden: So machen die V.-Richtlinien einen Großteil der Rechtsakte der EU im Bereich des Zivilrechts aus und bilden den Nukleus des europäischen Vertragsrechts. Zugleich wurden verbraucherschützende Richtlinien von manchen Mitgliedstaaten, wie auch Deutschland (z.&nbsp;B. Verbrauchsgüterkauf-RL), überschießend umgesetzt, was sich harmonisierend auf das Vertragsrecht der Mitgliedstaaten auswirkt.
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Unbeschadet der Bedeutung des V.es an sich darf auch dessen Auswirkung auf das europäische sowie das deutsche Privatrecht ([[Europäisches Privatrecht]]; [[Privatrecht]]) nicht unterschätzt werden: So machen die V.-Richtlinien einen Großteil der Rechtsakte der EU im Bereich des Zivilrechts aus und bilden den Nukleus des europäischen Vertragsrechts. Zugleich wurden verbraucherschützende Richtlinien von manchen EU-Mitgliedstaaten, wie auch Deutschland (z.&nbsp;B. Verbrauchsgüterkauf-RL), überschießend umgesetzt, was sich harmonisierend auf das Vertragsrecht der Mitgliedstaaten auswirkt. Ferner finden aktuelle gesellschaftspolitische Themen, wie Digitalisierung oder Nachhaltigkeit, regelmäßig Niederschlag im Verbraucherrecht und bestimmen die Entwicklung des V.es maßgeblich mit.
 
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M. Tamm/K. Tonner/T. Brönnke (Hg.): Verbraucherrecht, <sup>3</sup>2020 • S. Augenhofer: Das Gewährleistungsrecht in Österreich und Deutschland als Beispiele für eine holprige Harmonisierung des europäischen Kaufrechts, in: Juristische Blätter 141/1 (2019), 2–10 • H. Koch: Verbraucherprozessrecht, <sup>2</sup>2019 • S. Augenhofer: Deutsche und europäische Initiativen zur Durchsetzung des Verbraucherrechts, 2018 • P. Bülow/M. Artz: Verbraucherprivatrecht, <sup>6</sup>2018 • J. Fritzsche: § 13 BGB, in: J. von Staudinger (Hg.): Komm. zum BGB. Buch 1 – Allgemeiner Teil, 2018, 487–542 • B. Kannowski/M. Schmidt-Kessel (Hg.): Geschichte des Verbraucherrechts, 2017 • M. Fries: Verbraucherrechtsdurchsetzung, 2016 • B. Heiderhoff/R. Schulze (Hg.): Verbraucherrecht und Verbraucherverhalten, 2016 • F. Klinck/K. Riesenhuber (Hg.): Verbraucherleitbilder. Interdisziplinäre und europäische Perspektiven, 2015 • F. Bydlinski: System und Prinzipien des Privatrechts, 2013 • S. Weatherill: EU Consumer Law and Policy, <sup>2</sup>2013 • O. Bar-Gill: Seduction by Contract. Law, Economics, and Psychology in Consumer Markets, 2012 • M. Tamm: Verbraucherschutzrecht, 2011 • H. Rösler: Verbraucher und Verbraucherschutz, in: J. Basedow/K. J. Hopt/R. Zimmermann (Hg.): Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, Bd. 2, 2009, 1599–1604 • M. Schmoeckel: Vor §§ 312 ff., in: ders./J. Rückert/R. Zimmermann (Hg.): Historisch-kritischer Komm. zum BGB, Bd. II/2, 2007, 1581–1667 • R. Zimmermann: The New German Law of Obligations. Historical and Comparative Perspective, 2005 • T. Duve: §§ 1–14 BGB, in: M. Schmoeckel/J. Rückert/R. Zimmermann (Hg.): Historisch-kritischer Komm. zum BGB, Bd. 1, 2003, 166–231.
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M. Schmidt-Kessel/M. Kramme (Hg.): Handbuch zum Verbraucherrecht, 2023 • M. Tamm/K. Tonner/T. Brönnke (Hg.): Verbraucherrecht, <sup>3</sup>2020 • S. Augenhofer: Das Gewährleistungsrecht in Österreich und Deutschland als Beispiele für eine holprige Harmonisierung des europäischen Kaufrechts, in: Juristische Blätter 141/1 (2019), 2–10 • H. Koch: Verbraucherprozessrecht, <sup>2</sup>2019 • S. Augenhofer: Deutsche und europäische Initiativen zur Durchsetzung des Verbraucherrechts, 2018 • P. Bülow/M. Artz: Verbraucherprivatrecht, <sup>6</sup>2018 • J. Fritzsche: § 13 BGB, in: J. von Staudinger (Hg.): Komm. zum BGB. Buch 1 – Allgemeiner Teil, 2018, 487–542 • B. Kannowski/M. Schmidt-Kessel (Hg.): Geschichte des Verbraucherrechts, 2017 • M. Fries: Verbraucherrechtsdurchsetzung, 2016 • B. Heiderhoff/R. Schulze (Hg.): Verbraucherrecht und Verbraucherverhalten, 2016 • F. Klinck/K. Riesenhuber (Hg.): Verbraucherleitbilder. Interdisziplinäre und europäische Perspektiven, 2015 • F. Bydlinski: System und Prinzipien des Privatrechts, 2013 • S. Weatherill: EU Consumer Law and Policy, <sup>2</sup>2013 • O. Bar-Gill: Seduction by Contract. Law, Economics and Psychology in Consumer Markets, 2012 • M. Tamm: Verbraucherschutzrecht, 2011 • H. Rösler: Verbraucher und Verbraucherschutz, in: J. Basedow/K. J. Hopt/R. Zimmermann (Hg.): Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, Bd. 2, 2009, 1599–1604 • M. Schmoeckel: Vor §§ 312 ff., in: ders./J. Rückert/R. Zimmermann (Hg.): Historisch-kritischer Komm. zum BGB, Bd. II/2, 2007, 1581–1667 • R. Zimmermann: The New German Law of Obligations. Historical and Comparative Perspective, 2005 • T. Duve: §§ 1–14 BGB, in: M. Schmoeckel/J. Rückert/R. Zimmermann (Hg.): Historisch-kritischer Komm. zum BGB, Bd. I, 2003, 166–231.
 
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S. Augenhofer: Verbraucherschutz, I. Juristisch, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Verbraucherschutz}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
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S. Augenhofer: Verbraucherschutz, I. Juristisch, Version 17.07.2023, 14:05 Uhr, in: Staatslexikon<sup>8</sup> online, URL: {{fullurl:Verbraucherschutz}} (abgerufen: {{CURRENTDAY2}}.{{CURRENTMONTH}}.{{CURRENTYEAR}})
 
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Aktuelle Version vom 17. Juli 2023, 13:03 Uhr

  1. I. Juristisch
  2. II. Wirtschaftswissenschaftlich

I. Juristisch

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1. Begriffsbestimmung

1.1 Definition Verbraucherschutz

V. erfasst alle Rechtsnormen, die den Schutz des Endverbrauchers bezwecken. Solche Regelungen finden sich im Bürgerlichen Recht, im öffentlichen Recht, im Strafrecht sowie im Lauterkeits- und Kartellrecht. Dazu kommen verbraucherschützende Regelungen im Bereich des IPR sowie des internationalen Zuständigkeitenrechts.

1.2 Zweck des Verbraucherschutzes

Das Verbraucherrecht geht von einem Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen Verbraucher und Unternehmer aus. Dieses Machtgefälle ergibt sich einerseits aus der im Regelfall schlechteren finanziellen Ausstattung des Verbrauchers, andererseits aus der Tatsache, dass Unternehmer anders als Verbraucher repeat players und dadurch letzteren an Fachkenntnis überlegen sind. Das Verbraucherrecht soll zu einer Materialisierung der Vertragsfreiheit des Verbrauchers führen. Gleichzeitig stehen Maßnahmen im Bereich des V.es zwangsläufig mit dem Prinzip der Privatautonomie in Konflikt. Ein weiteres Problem des V.es ist dessen starke Generalisierung: Die Regeln des V.es kommen auch dann zur Anwendung, wenn das Kräfteverhältnis zwischen Verbraucher und Unternehmer im Einzelfall verkehrt ist.

2. Verbraucherpolitische Ansätze

Im Wesentlichen werden drei verbraucherpolitische Leitbilder vertreten.

a) Der liberale Ansatz, der im 19. Jh. verbreitet war, geht davon aus, dass Verbraucher unter den Voraussetzungen von Vertragsfreiheit und marktwirtschaftlichem Wettbewerb keine staatlichen Eingriffe zu ihrem Schutze benötigen.

b) Nach dem Informationsmodell muss gesetzlich sichergestellt werden, dass der Verbraucher alle für seine rationale Entscheidung notwendigen Informationen erhält. Das geht häufig mit der Gewährung eines Widerrufsrechts einher, das es dem Verbraucher ermöglicht, sich nach einer cooling off period von meist 14 Tagen wieder von einem unerwünschten Vertrag zu lösen.

c) Das Schutzmodell sieht reine Aufklärung des Verbrauchers als nicht ausreichend an, um dessen strukturelle Unterlegenheit gegenüber dem Unternehmer auszugleichen, sondern hält weiterreichende Eingriffe in die Vertragsfreiheit in Form von zwingendem Gesetzesrecht für erforderlich.

Das deutsche Recht basiert entspr. den Vorgaben des EU-Rechts (Europarecht) heute auf einer Kombination aus dem Informations- und dem Schutzmodell. Während das Schutzmodell aufgrund der damit verbundenen Eingriffe in die Privatautonomie in der Kritik steht, wird am Informationsmodell bemängelt, dass es zu einem information overload führt. Schließlich zeigen Erkenntnisse der behavioural law and economics, dass gewisse Fehlentscheidungen des Verbrauchers nicht durch die Gewährung von Informationen gelöst werden können.

3. Europäische Grundlagen des Verbraucherschutzes

Die EWG, deren erstes verbraucherpolitisches Programm von 1975 stammt, erließ Mitte der 1980er Jahre ihre ersten verbraucherrechtlichen Richtlinien, namentlich die Haustürwiderrufs-RL (1985/577/EWG), die Produkthaftungs-RL (1985/374/EWG) und die Verbraucherkredit-RL (2008/48/EG) sowie im Bereich des Lauterkeitsrechts die RL über irreführende Werbung (1984/450/EWG, nunmehr 2006/114/EG). In den 1980er/1990er Jahren wurde die Rechtsetzung im V. zunehmend europarechtlich geprägt. Nach Schaffung einer Binnenmarkt-Kompetenz der EWG mit Mehrheitsentscheidungen durch die EEA von 1986 entstanden weitere verbraucherschützende Richtlinien, so z. B. die RL über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1993/13/EWG) und die Pauschalreise-RL (1990/314/EWG, nunmehr 2015/2302/EU). Durch den Vertrag von Maastricht wurde 1993 unabhängig vom Europäischen Binnenmarkt eine Gemeinschaftskompetenz für den V. geschaffen. Für die 1990er Jahre sind u. a. folgende Richtlinien im Bereich des V.es hervorzuheben: die Fernabsatz-RL (1997/7/EG), die RL über vergleichende Werbung (2006/114/EG), die Preisangaben-RL (1998/6/EG), die Unterlassungsklagen-RL (2009/22/EG) sowie die Verbrauchsgüterkauf-RL (1999/44/EG). Letztere wurde zuletzt durch die Warenkauf-RL (2019/771/EU) und die Digitale-Inhalte-RL (2019/770/EU) abgelöst.

Während das europäische Gemeinschaftsrecht zunächst eine Mindestharmonisierung des Verbraucherrechts verfolgt hatte, strebt es seit der ersten Dekade des 21. Jh. eine Vollharmonisierung an, d. h. den Mitgliedstaaten ist bei der Umsetzung der Richtlinie auch nicht ein Abweichen vom Schutzstandard nach oben erlaubt. Ausdruck dessen ist u. a. die Verbraucherrechte-RL (2011/83/EU), in der die Haustürgeschäfte-RL und die Fernabsatz-RL aufgegangen sind, sowie die RL über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL, 2005/29/EG). Die Form der Verordnung wird im V. hingegen nur selten gewählt. Beispiele für eine Verordnung sind die Fluggastrechte-VO (2004/261) und die anderen Passagierrechte-Verordnungen sowie die DSGVO (2016/679), der ebenso verbraucherschützende Wirkung zukommt.

2018 legte die Europäische Kommission mit dem sogenannten New Deal for Consumers ein Maßnahmenpaket zum weiteren Ausbau des V.es vor. Dieses beinhaltet u. a. die sogenannte Modernisierungs-RL (2019/2161/EU), mit der vier bereits bestehende Richtlinien (Klausel-RL, UGP-RL, Verbraucherrechte-RL und Preisauszeichnungs-RL) aktualisiert wurden. Am wichtigsten für die Weiterentwicklung des V.es war dabei die Einführung eines individuellen Rechts des Verbrauchers bei Verletzung der UGP-RL sowie die Einführung von Bußgeldern bei der Verletzung der genannten Richtlinien.

Zudem führte der New Deal zur Verabschiedung der RL 2022020/1828/EU über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der RL 2009/22/EG. Diese Richtlinie soll helfen, das rationale Desinteresse des Verbrauchers zu überwinden, da ein Verbandeine sogenannte „Qualifizierte Einrichtung“ und nicht der einzelne Verbraucher mit der Prozessführung beauftragt ist und sie im Erfolgsfall zu einer unmittelbaren Entschädigung des Verbrauchers führt, anders alswas die Verbandsklage von der Unterlassungsklagen-RL (2009/22/EG) sowie der 2018 in Deutschland verabschiedeteeingeführten Musterfeststellungsklage unterscheidet. Mit der Verbandsklagen-RL wurde versucht, der Kritik, dass es dem V. in Europa insb. an Durchsetzungsmöglichkeiten mangelt, zu entsprechen.

2019 wurde der European Green Deal verabschiedet, wodurch die Klimaneutralität Europas, als erstem Kontinent überhaupt, bis 2050 gelingen soll Klimawandel. Umweltschutz und Nachhaltigkeit erlangen deshalb notwendigerweise auch im V. einen immer größer werdenden Stellenwert. 2020 bekannte sich die EU mit ihrer New Consumer Agenda (COM/2020/696 final) zur weiteren Stärkung des V.es, insb. im Hinblick auf die Herausforderungen des grünen Wandels. So wurde 2022 im Rahmen des Circular Economy Action Plan der EU ein RL-Vorschlag verabschiedet, der darauf abzielt, Verbraucherverhalten zu fördern, das zur Erreichung der europäischen Klima- und Umweltziele erforderlich ist. Gewisse Informationspflichten der Unternehmen über Herkunft und Lebensdauer der Produkte sollen es dem Verbraucher ermöglichen, umweltfreundlichere und nachhaltigere Kaufentscheidungen treffen zu können. Zwei weitere RL-Vorschläge aus 2023 sehen zum Zweck des V.es einerseits ein Verbot des sogenannten Greenwashings und andererseits ein Right to Repair vor. Letzteres beabsichtigt eine Reduzierung der Abfallproduktion, indem es Verbrauchern erleichtert wird, mangelhafte Produkte vom Hersteller reparieren statt ersetzen zu lassen. Gleichzeitig wird dem Verbraucher aber auch die Möglichkeit genommen, zwischen Verbesserung und Austausch zu wählen, was seine Schlechterstellung im Vergleich zum status quo darstellt.

Auch die Digitalisierung ist Teil der neuen europäischen Verbraucheragenda. Seit 2022 führt die Europäische Kommission deshalb einen Fitness Check durch, bei dem bestehende Richtlinien auf Ihre Eignung, V. auch im digitalen Raum zu garantieren, untersucht werden. Ziel dieser Initiative ist die Verbesserung der „digitalen Fairness“, also die Gewährleistung desselben V.-Standards, sowohl on- als auch offline. In diesem Zusammenhang wurden vom EU-Gesetzgeber zuletzt der Data Act (COM/2022/68 final) sowie der Data Governance Act (2022/868) vorgeschlagen bzw. erlassen, die den Zugang zu Daten und deren gemeinsame Nutzung vereinheitlichen sollen. Auch der Digital Services Act (2022/2065) sowie der Digital Markets Act (2022/1925) bezwecken die Stärkung des V., indem sie u. a. einen verantwortungsvollen Umgang mit den Grundrechten der Nutzer auf Online-Plattformen sowie einen fairen digitalen Wettbewerb gewährleisten sollen.

4. Materiell-rechtliche Normen des Verbraucherschutzes

4.1 Definition Verbraucher

Für weite Teile des deutschen Zivilrechts definiert § 13 BGB den Verbraucher, § 14 BGB den Unternehmer. Nur wenn Unternehmer und Verbraucher aufeinandertreffen, ist der persönliche Anwendungsbereich der V.-Vorschriften erfüllt. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Nicht erfasst von der Definition des § 13 BGB sind Gründungsgeschäfte des Verbrauchers, es sei denn, es handelt sich um einen Verbraucherkreditvertrag bis zu einer Höhe von 75 000 Euro (§ 513 BGB). Dies entspricht den europäischen Vorgaben, ist jedoch in manchen Mitgliedstaaten anders geregelt (vgl. § 1 Abs. 3 österreichisches Konsumentenschutzgesetz). Diskutiert wird immer wieder die Ausdehnung des Schutzes auf KMU, die sich im Verhältnis zu Konzernen oft in einem ähnlichen Macht- und Abhängigkeitsgefälle befinden wie Verbraucher im Verhältnis zu Unternehmen. Ausfluss dieser Überlegungen ist etwa die VO 2019/1150/EU über Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten.

4.2 Weitere zentrale Normen

Wichtige materiell-rechtliche Normen des V.es im Zivilrecht finden sich im BGB, u. a. in den Vorschriften zu AGB in Verbraucherverträgen (§ 310 Abs. 3), zu Pflichten im elektronischen Rechtsverkehr gegenüber Verbrauchern (§ 312j), zu Verbraucherverträgen über digitale Inhalte oder Dienstleistungen (§§ 327 ff.), zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff.), zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff.), zum Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff.) sowie zum Pauschalreisevertragsrecht (§§ 651a ff.). Der deutsche Gesetzgeber hat sich also für eine dezentrale Regelung der verbraucherrechtlich intendierten Vorschriften entschieden und gegen die Schaffung eines eigenen Verbrauchergesetzbuches. Letzteren Weg hat der Gesetzgeber etwa in Italien und Österreich gewählt.

Strafnormen zum Schutz des Verbrauchers finden sich bspw. in § 16 UWG (strafbare Werbung) sowie Ordnungswidrigkeitentatbestände (Ordnungswidrigkeit) in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UWG (unzumutbare Belästigung durch unerwünschte Telefonwerbung).

Im öffentlichen Recht dienen dem V. u. a. das VIG, das LFGB sowie das AMG.

5. Ausblick

Unbeschadet der Bedeutung des V.es an sich darf auch dessen Auswirkung auf das europäische sowie das deutsche Privatrecht (Europäisches Privatrecht; Privatrecht) nicht unterschätzt werden: So machen die V.-Richtlinien einen Großteil der Rechtsakte der EU im Bereich des Zivilrechts aus und bilden den Nukleus des europäischen Vertragsrechts. Zugleich wurden verbraucherschützende Richtlinien von manchen EU-Mitgliedstaaten, wie auch Deutschland (z. B. Verbrauchsgüterkauf-RL), überschießend umgesetzt, was sich harmonisierend auf das Vertragsrecht der Mitgliedstaaten auswirkt. Ferner finden aktuelle gesellschaftspolitische Themen, wie Digitalisierung oder Nachhaltigkeit, regelmäßig Niederschlag im Verbraucherrecht und bestimmen die Entwicklung des V.es maßgeblich mit.

II. Wirtschaftswissenschaftlich

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Unter V. werden alle Maßnahmen und Entscheidungen verstanden, die das Ziel haben, den Interessen der Verbraucher gegenüber Anbietern zur Durchsetzung zu verhelfen. Deshalb stehen den Verbrauchern im Rahmen des V.es verschiedene Rechtsnormen zur Durchsetzung ihrer Interessen zur Verfügung. Die Konsumfreiheit stellt einen der konstituierenden Pfeiler unserer Wirtschaftsordnung dar. Der Bewahrung dieses Gutes liegt die Überzeugung zugrunde, dass der Konsum eine Angelegenheit eines jeden Einzelnen oder der Familie sei. In dieser Überzeugung verträgt die Freiheitssphäre des Individuums kaum Beschränkungen. Gleichzeitig wird aber mit dieser Annahme die Fähigkeit und die Bereitschaft jedes Verbrauchers unterstellt, seinen eigenen Lebensbereich autonom zu gestalten und ihn gegen alle Anfechtungen von außen zu verteidigen.

Vielfältige, als Dysfunktionen des marktwirtschaftlichen Systems apostrophierte Erscheinungen deuten darauf hin, dass die Verbraucher häufig nicht willens oder in der Lage sind, ihre Konsumfreiheit auch auszuüben (formale v materiale Freiheit). Den Betroffenen erwachsen daraus i. d. R. ideelle oder materielle Schäden, die es, sofern dieses Unvermögen nicht aus Desinteresse oder Indifferenz, sondern aus einer institutionellen Überforderung resultiert, zu verhindern oder zu lindern gilt.

Folglich ist mit Blick auf den V. zu prüfen, ob bzw. inwieweit es zu einer solchen systembedingten Benachteiligung der Verbraucher in einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung kommen kann, und welche Gründe ggf. hierfür maßgebend sind.

V. wird zudem durch die Stärkung von Interessenvertretungen (V.-Zentrale, Verbrauchergruppen usw.) und die Bereitstellung von Verbraucherinformationen (produktbegleitende Informationen wie Gebrauchsanleitungen oder der Einsatz von Massenmedien wie die Zeitschrift „test“ der Stiftung Warentest) verfolgt, mit dem Ziel, die schwächere Position der Verbraucher gegenüber Anbietern zu stärken und Abweichungen vom vollkommenen Wettbewerb auszugleichen. So wurde die Stellung der Verbraucherorganisationen in den letzten Jahren gestärkt, nicht zuletzt im Bereich der Sozialversicherung, wo im Zuge der Reformen der sozialen Sicherungssysteme Leistungen aus dem Solidarsystem ausgenommen und in die Verantwortung der Versicherten gelegt wurden, die somit zu Verbrauchern wurden. Konkret wurden die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände, der Deutsche Verbraucher Verein sowie die Stiftung Verbraucherinstitut 2001 mit dem Gedanken zusammengeführt, die Beratungsangebote für diese neu entstandenen, komplexen Märkte durch eine Stärkung der zivilgesellschaftlichen Verbrauchervertretung (Zivilgesellschaft) zu intensivieren. Um die schwächere Position einzelner Verbraucher in Zivilprozessen bei der Durchsetzung von Schadensersatzforderungen gegenüber Unternehmen auszugleichen, wurde 2018 das Instrument der Musterfeststellungsklage eingeführt.

V. ist aber nicht nur als Korrektiv für Marktversagen, sondern auch als lenkende und regulierende Intervention in das Marktgeschehen zu verstehen. So ist es nicht immer möglich, einzel- und gesamtwirtschaftliche Ziele in Übereinstimmung zu bringen. Man denke bspw. an die Versorgungslage in bevölkerungsschwachen Gebieten in Deutschland. Auch ist die Vorstellung nicht haltbar, dass eine Harmonisierung der Schutzbedürfnisse verschiedener Gruppen möglich sei. Rivalisierende Ansprüche, die entstehen, wenn Bedürfnisse sich als konfliktbehaftet erweisen, können nicht in irgendeiner Form nacheinander abgearbeitet werden. So stehen wir z. B. bei der Anschaffung eines Autos bzgl. der Schadstoffemissionen vor einer Abwägung zwischen erhöhten Kosten eines E-Autos und Nachteilen für den Umweltschutz.

Es reicht somit nicht aus, das Schutzbedürfnis der Verbraucher auf eine simple Anbieter-Nachfrager-Beziehung zu reduzieren oder als Frage der Wettbewerbssicherung zu begreifen. Wenn Probleme insb. im Bereich der Umweltpolitik angegangen werden sollen, so kommt man nicht umhin, diese Anliegen von Staat und Gesellschaft in einen größeren gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einzuordnen. Dies erfordert die Abwägung der Schutzwürdigkeit verschiedener Güter mit den Ansprüchen verschiedener Gruppen. Genau die Auseinandersetzung mit diesen Bewertungsproblemen zeichnet eine zukunftsfähige marktwirtschaftliche Ordnung aus.