Wirtschaftsgemeinschaften: Unterschied zwischen den Versionen

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Ökonomisches Ziel von W. ist die Steigerung des Wohlstands durch handelsschaffende und dynamische Effekte des Wegfalls von Zollgrenzen und der Öffnung der [[Markt|Märkte]] für den [[Wettbewerb]]. W. stärken die Position der in ihnen verbundenen Staaten im Weltmaßstab durch einheitliches Auftreten zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen. Hinzu kommen politische Ziele wie die Förderung der Stabilität einer Region. Sind W. auf Vertiefung angelegt, können bei entspr.er Bereitschaft höhere Integrationsstufen bis hin zu einer Wirtschafts- und Währungsunion erreicht werden. Der mit der Übertragung von Hoheitsrechten notwendig verbundene Verlust an eigener politischer Gestaltungsfreiheit bedarf aber der Akzeptanz und der Bereitschaft zum Kompromiss, was – wie bestehende Souveränitätsvorbehalte ([[Souveränität]]) – der Integration Grenzen setzt. Je unterschiedlicher die wirtschaftliche Entwicklungsstufe der beteiligten Staaten ist, umso stärker wird das Gelingen von W. erschwert und umso mehr bedarf es gegenseitiger Solidarität zum Ausgleich negativer Effekte. Die Probleme zeigen sich auch bei der EU als einer der am meisten entwickelten W. Da W. für die beteiligten Staaten und deren Bürger bes. Rechte schaffen, geraten sie mit den Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung des Welthandelsrechts der WTO in Konflikt und bedürfen entspr.er Ausnahmen, die das WTO-Recht vorsieht (Art. XXIV GATT).
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Ökonomisches Ziel von W. ist die Steigerung des Wohlstands durch handelsschaffende und dynamische Effekte des Wegfalls von Zollgrenzen und der Öffnung der [[Markt|Märkte]] für den [[Wettbewerb]]. W. stärken die Position der in ihnen verbundenen Staaten im Weltmaßstab durch einheitliches Auftreten zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen. Hinzu kommen politische Ziele wie die Förderung der Stabilität einer Region. Sind W. auf Vertiefung angelegt, können bei entsprechender Bereitschaft höhere Integrationsstufen bis hin zu einer Wirtschafts- und Währungsunion erreicht werden. Der mit der Übertragung von Hoheitsrechten notwendig verbundene Verlust an eigener politischer Gestaltungsfreiheit bedarf aber der Akzeptanz und der Bereitschaft zum Kompromiss, was – wie bestehende Souveränitätsvorbehalte ([[Souveränität]]) – der Integration Grenzen setzt. Je unterschiedlicher die wirtschaftliche Entwicklungsstufe der beteiligten Staaten ist, umso stärker wird das Gelingen von W. erschwert und umso mehr bedarf es gegenseitiger Solidarität zum Ausgleich negativer Effekte. Die Probleme zeigen sich auch bei der EU als einer der am meisten entwickelten W. Da W. für die beteiligten Staaten und deren Bürger bes. Rechte schaffen, geraten sie mit den Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung des Welthandelsrechts der WTO in Konflikt und bedürfen entsprechender Ausnahmen, die das WTO-Recht vorsieht (Art. XXIV GATT).
 
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Aktuelle Version vom 16. Dezember 2022, 06:13 Uhr

1. Begriff

W. sind der ökonomische Zusammenschluss von Staaten, durch den mittels Liberalisierung Hindernisse im Binnenbereich der W. beseitigt werden sollen. Je nach dem Grad der angestrebten und erreichten Integration kann zwischen unterschiedlichen Typen differenziert werden. Da die Integration von Volkswirtschaften einen gewissen Grad an Übereinstimmung voraussetzt, bestehen W. in den jeweiligen Regionen der Welt. Durch die mit der Integration verbundene Abgrenzung nach außen und den Wegfall der Meistbegünstigung gegenüber Drittstaaten bestehen zu regelnde Konflikte mit den Anforderungen des Welthandelsrechts (WTO). Durch Abkommen von W. mit Drittstaaten entstehen neue „megaregionale“ Wirtschaftsräume.

2. Typen wirtschaftlicher Integration

Die Typen der W. unterscheiden sich nach der Intensität der Integration von der bloßen gegenseitigen Einräumung von Präferenzen bis hin zur Übertragung von Hoheitsrechten.

2.1 Präferenzzone

Hier gewähren sich die Vertragspartner wechselseitig günstigere Marktzugangsbedingungen als Drittstaaten, z. B. durch die Reduktion von Zöllen, oft beschränkt auf bestimmte Produkte (Teilmärkte). Beispiel: Assoziierungsabkommen zwischen der EU und den AKP-Staaten (Lomé I-IV) bis zu deren Ablösung durch das Cotonou-Abkommen, das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und der jeweiligen Region vorsieht.

2.2 Freihandelszone

Eine Freihandelszone liberalisiert den Handel zwischen den Vertragsparteien vollständig durch die Abschaffung der Binnenzölle und anderer Handelsbeschränkungen. Da ein gemeinsamer Außenzoll fehlt, bedarf es genauer Ursprungsregeln, damit nicht Waren aus Drittstaaten über den Mitgliedstaat mit dem geringsten Außenzoll in andere Mitgliedstaaten gelangen. Beispiel: EFTA.

2.3 Zollunion

Darüber geht die Zollunion hinaus, die nicht nur die Binnenzölle abschafft, sondern auch einen gemeinsamen Außenzoll erhebt und andere handelspolitische Maßnahmen vereinheitlicht. Beispiel: EU, Art. 28 Abs. 1 AEUV (Zollunion, europäische).

2.4 Gemeinsamer Markt/Binnenmarkt

Die EU geht aber wie bereits die EWG darüber hinaus und errichtet einen gemeinsamen Markt, der durch die Beseitigung fortbestehender Hindernisse zu einem Binnenmarkt (Europäischer Binnenmarkt) fortentwickelt wurde. Dieser gewährleistet die grenzüberschreitende Freiheit der Arbeits-, Kapital- (Geld- und Kapitalmarkt) und Dienstleistungsmärkte (Art. 26 Abs. 2 AEUV). Dies setzt entweder die Harmonisierung durch einheitliche Vorschriften oder die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Vorschriften der Mitgliedstaaten voraus. Verbunden wird dies mit einem hohen Grad an Institutionalisierung und der Übertragung von Hoheitsrechten (Rechtsetzung, Verwaltung und Rechtsprechung durch die geschaffenen Institutionen).

2.5 Wirtschafts- und Währungsunion

In einer Wirtschafts- und Währungsunion wird darüber hinaus die Wirtschaftspolitik zumindest koordiniert und die nationalen Währungen werden durch eine Gemeinschaftswährung ersetzt. Beispiel: EU, wobei die Wirtschaftspolitik in der Kompetenz der Mitgliedstaaten bleibt, die ihre Politik aber im Hinblick auf gemeinsame Ziele und Vorgaben koordinieren müssen. Dies ist wegen der starken Wechselwirkungen zwischen Wirtschafts- und Währungsunion erforderlich.

3. Ziele und Wirkungen

Ökonomisches Ziel von W. ist die Steigerung des Wohlstands durch handelsschaffende und dynamische Effekte des Wegfalls von Zollgrenzen und der Öffnung der Märkte für den Wettbewerb. W. stärken die Position der in ihnen verbundenen Staaten im Weltmaßstab durch einheitliches Auftreten zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen. Hinzu kommen politische Ziele wie die Förderung der Stabilität einer Region. Sind W. auf Vertiefung angelegt, können bei entsprechender Bereitschaft höhere Integrationsstufen bis hin zu einer Wirtschafts- und Währungsunion erreicht werden. Der mit der Übertragung von Hoheitsrechten notwendig verbundene Verlust an eigener politischer Gestaltungsfreiheit bedarf aber der Akzeptanz und der Bereitschaft zum Kompromiss, was – wie bestehende Souveränitätsvorbehalte (Souveränität) – der Integration Grenzen setzt. Je unterschiedlicher die wirtschaftliche Entwicklungsstufe der beteiligten Staaten ist, umso stärker wird das Gelingen von W. erschwert und umso mehr bedarf es gegenseitiger Solidarität zum Ausgleich negativer Effekte. Die Probleme zeigen sich auch bei der EU als einer der am meisten entwickelten W. Da W. für die beteiligten Staaten und deren Bürger bes. Rechte schaffen, geraten sie mit den Prinzipien der Meistbegünstigung und der Inländergleichbehandlung des Welthandelsrechts der WTO in Konflikt und bedürfen entsprechender Ausnahmen, die das WTO-Recht vorsieht (Art. XXIV GATT).

4. Regionale Wirtschaftsgemeinschaften

4.1 Europa

Zusammen mit der EGKS bildeten die EWG und die EURATOM seit 1958 die EG, die 1993 zur EU mit jetzt 27 Mitgliedstaaten wurden. Dies ist die am stärksten integrierte aller W., der auch die Währungshoheit (EWWU) übertragen wurde. Die EFTA umfasst als Freihandelszone nach dem Beitritt einer Reihe ihrer Mitgliedstaaten zur EU noch die Schweiz und die mit der EU durch den EWR verbundenen Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. In Osteuropa bestand bis zur Auflösung des Ostblocks der RGW, dem auch die DDR angehörte. Die früheren sowjetischen Unionsrepubliken Russland, Belarus, Kasachstan und Armenien gründeten 2015 die aus der Eurasischen W. hervorgegangene EWU, der auch Kirgisistan beitrat.

4.2 Amerika

4.2.1 Abkommen unter Einbeziehung der USA

Das NAFTA zwischen den USA, Kanada und Mexiko von 1994 begründete eine Freihandelszone, in der zahlreiche Zölle abgeschafft oder zeitlich ausgesetzt wurden. Liberalisiert wurde der Handel mit Waren und Dienstleistungen. Darüber hinaus enthielt es Bestimmungen zum öffentlichen Auftragswesen und zum Wettbewerb. Zum Investitionsschutz sah es Schiedsverfahren vor, die v. a. gegen Kanada eingeleitet wurden und auf Kritik stießen. Nebenabkommen regelten Fragen der Umwelt und des Arbeitsrechts. Das NAFTA wurde am 1.7.2020 durch das USMCA ersetzt. Dadurch wurden u. a. Freihandelsabkommen der Vertragsparteien mit China erschwert. Orientiert am NAFTA-Modell besteht seit 2006 mit dem DR-CAFTA ein Freihandelsabkommen zwischen den USA, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras und Nicaragua, das 2009 auch für die beigetretene Dominikanische Republik in Kraft trat.

4.2.2 Integrationsabkommen in Lateinamerika und der Karibik

1991 gründeten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay den MERCOSUR. Die Mitgliedschaft des 2006 beigetretenen Venezuela ist seit 2016 suspendiert. Chile, Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru sind assoziierte Mitglieder, nach Ratifikation der Verträge auch Guyana und Suriname. Ziel des MERCOSUR ist ein Gemeinsamer Markt mit den Zwischenschritten Freihandelszone und Zollunion. Erreicht wurde bislang die fast völlige Abschaffung der Binnenzölle und für 80–90 % der Einfuhren ein gemeinsamer Außenzoll. Der MERCOSUR verfügt über Institutionen, die einstimmig für die Mitgliedstaaten verbindliche Entscheidungen treffen können. Die Streitschlichtung erfolgt über ad-hoc-Schiedsgerichte (Schiedsgerichtsbarkeit) und ein ständiges Schiedsgericht als Revisionsinstanz. Ferner besteht zwischen dem MERCOSUR und der Andengemeinschaft (CAN) seit 2004 eine Freihandelszone. Die 1969 gegründete Andengemeinschaft umfasst Bolivien, Ecuador, Kolumbien und Peru als weitgehend verwirklichte Freihandelszone mit Elementen eines Gemeinsamen Marktes. Ihre Organe können verbindliche Entscheidungen teilweise mehrheitlich treffen. Das Andenparlament ist eine beratende Versammlung. 15 Mitglieder (Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, Montserrat, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago) gehören der 1973 gegründeten CARICOM an, die schrittweise einen Gemeinsamen Markt errichten will, wobei mittlerweile eine (allerdings noch nicht vollständig umgesetzte) Zollunion erreicht wurde.

4.3 Asien

1967 wurde die ASEAN gegründet, die jetzt zehn Mitgliedstaaten (Brunei Darussalam, Indonesien, Kambodscha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Singapur, Thailand, Vietnam) umfasst. 2002 wurde die geplante Freihandelszone (AFTA) verwirklicht. Diese wird durch ein Investitionsschutzabkommen und ein Rahmenabkommen zur Liberalisierung des Dienstleistungshandels ergänzt. 2015 wurden die Abkommen in der AEC zusammengefasst. ASEAN bezweckt über die Wirtschaftsintegration hinaus Kooperationen in kulturellen und sozialen Bereichen und Sicherheit und Stabilität in der Region. Mit Australien und Neuseeland hat ASEAN Freihandelsabkommen, mit China, Indien, Japan und Korea bilaterale Abkommen abgeschlossen.

4.4 Afrika

Die 1975 gegründete und 15 Staaten (Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kap Verde, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo) umfassende ECOWAS setzt sich das Ziel einer Wirtschafts- und Währungsunion (diese besteht gesondert zwischen acht Mitgliedern als UEMOA), ist bislang aber selbst von einem echten Gemeinsamen Markt noch weit entfernt. Grund dafür ist die instabile politische Lage in und zwischen den Mitgliedern. Eine Wirtschafts- und Währungsunion ist auch das Ziel der SADC mit 16 Mitgliedstaaten (Angola, Botswana, Eswatini, Komoren, DR Kongo, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mosambik, Namibia, Sambia, Seychellen, Simbabwe, Südafrika, Tansania). Bislang erreicht wurde eine Freihandelszone zwischen zwölf Mitgliedern. Überschneidungen bestehen mit den 21 Mitgliedern (Ägypten, Äthiopien, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Kenia, Komoren, DR Kongo, Libyen, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Ruanda, Sambia, Seychellen, Simbabwe, Somalia, Sudan, Tunesien, Uganda) des COMESA, dessen Ziel eines Gemeinsamen Marktes nur langsam vorankommt. Die Mitgliedstaaten von COMESA, SADC und der EAC haben 2010 den Entwurf eines Abkommens über eine gemeinsame Freihandelszone verabschiedet, dessen Umsetzung angesichts des unterschiedlichen Integrationsstands der beteiligten W. schwierig ist.

5. Megaregionale Wirtschaftsräume

Durch den Abschluss von Freihandelsabkommen von regionalen W. mit wirtschaftlich bedeutenden Drittstaaten entstehen „megaregionale“ Wirtschaftsräume. Beispiele sind die Abkommen der EU mit Kanada (CETA) und Japan (JEFTA bzw. Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan), während das Abkommen mit den USA (TTIP) gescheitert ist und das Abkommen der EU mit dem MERCOSUR, falls keine hinreichende Sicherung der Umweltstandards (insb. zum Schutz des Regenwaldes) erfolgt, zu scheitern droht. Nach Rückzug der USA unter Präsident Donald Trump trat die TPP als CPTPP zwischen Kanada, Mexiko, Chile, Peru sowie Australien, Neuseeland, Brunei, Japan, Malaysia, Singapur und Vietnam in Kraft.

6. Aktuelle Entwicklung

Protektionistische Tendenzen und Probleme der WTO lassen die Bedeutung von W. wachsen. Diese Bedeutung beschränkt sich allerdings nicht auf die jeweilige Region. Neben mehrere Regionen übergreifenden Abkommen wie CPTPP tragen gerade Abkommen von dazu berechtigten W. wie der EU mit Drittstaaten zur Herausbildung megaregionaler Wirtschaftsräume bei. Die Bezeichnung als comprehensive bzw. „Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ macht deutlich, dass es nicht allein um Freihandel und Liberalisierung geht, sondern diese Ziele mit ordnenden und politischen Elementen (Menschenrechte, Umweltschutz, Arbeitsschutz, fairer Wettbewerb, Schutz des geistigen Eigentums [ Immaterialgüterrecht ]) verbunden werden, wozu (ggf. in ergänzenden Abkommen) angemessene Streitbeilegungsmechanismen hinzukommen sollen.