Wirtschaftsstrafrecht

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1. Wirtschaftsstrafrecht als Rechtsbegriff

Terminologisch umfasst „W.“ denjenigen Teil des Strafrechts, der sich mit Wirtschaftskriminalität, d. h. den kriminellen Verhaltensweisen innerhalb des Wirtschaftsverkehrs, befasst. Betrachtet man das heutige deutsche Strafrecht in seiner Gesamtheit, so findet man nicht nur als Teil des Nebenstrafrechts ein sog.es WiStG und zahlreiche Strafbestimmungen am Ende von dem Zivil- oder Verwaltungsrecht entstammenden Wirtschaftsgesetzen (z. B. AGG, GmbHG, HGB etc.). Auch im Kernstrafrecht des Strafgesetzbuchs hat es sichtbare Spuren hinterlassen; zwar – im Unterschied zu den „Straftaten gegen die Umwelt“ als dem Kernbestand des Umweltstrafrechts im 29. Abschnitt des Besonderen Teils – nicht in den Abschnittsüberschriften im Besonderen Teil, wohl aber mit Blick auf die Reform des StGB, denn wesentlicher Bestandteil derselben waren 1976 bzw. 1986 zwei sog.e Gesetze zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. und 2. WiKG), welche v. a. neue Straftatbestände in das StGB implementierten (z. T. – wie beim Umweltstrafrecht – durch Überführung von Straftatbeständen aus dem Nebenstrafrecht und Hochzonung vormaliger Ordnungswidrigkeiten zu Straftaten) oder dort bereits bestehende Strafnormen verschärften.

2. Wirtschaftsstrafrecht als Teilgebiet des Strafrechts

Das (deutsche) W. beschränkt sich freilich nicht nur auf die in Wirtschaftsgesetzen enthaltenen nebenstrafrechtlichen Normen und die durch das 1. und 2. WiKG in das StGB eingefügten Normen. Vielmehr zählen dazu auch Straftatbestände, die schon weit länger im StGB sind oder später eingefügt bzw. reformiert worden sind. So gilt heute der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) vielen als das Wirtschaftsdelikt par excellence, obwohl diese Norm durch die beiden WiKG nicht geändert worden ist. Schon lange Bestandteil des StGB ist auch die Strafbarkeit wegen Bankrotts (§ 283 StGB), die freilich im Zuge der Umstellung des früheren Konkursverfahrens auf das heutige Insolvenzrecht in den heutigen §§ 283 ff. StGB umgebaut und ergänzt worden ist. In jüngerer Zeit lediglich umnummeriert worden ist auch der Tatbestand des Wuchers (§ 291 StGB). 1997 – wenngleich unter Übernahme einer Vorgängervorschrift aus dem Nebenstrafrecht – neu geschaffen und seither ausgebaut worden ist auch das Wettbewerbsstrafrecht der §§ 298 ff. StGB.

Als Abgrenzungskriterien des W.s vom allg.en Strafrecht werden im Wesentlichen drei genannt:

a) Materiellrechtlich nach den geschützten Rechtsgütern: Wirtschaftsstraftaten schützen häufig – freilich nicht immer – neben individuellen Rechtsgütern (v. a. Vermögen) auch überindividuell Institutionen des Wirtschaftslebens.

b) Prozessrechtlich danach, ob es sich um ein Delikt handelt, für dessen Aburteilung – bei gebührender Schwere – gemäß § 74c GVG die Wirtschaftsstrafkammer zuständig wäre.

c) Kriminologisch danach, ob es sich um ein white-collar crime, die Tat eines Wirtschaftskriminellen, bzw. ein corporate crime, ein unternehmensbezogenes Delikt handelt.

Neben den typischerweise dem W. zuzurechnenden Delikten gibt es zahlreiche Straftatbestände des StGB, welche zwar durchaus häufig im Kontext wirtschaftlich motivierter Kriminalität aufscheinen, aber auch losgelöst davon ihren Anwendungsbereich haben und deshalb nicht im engeren Sinne zum W. gezählt werden. Beispiele hierfür sind etwa der Betrugstatbestand (§ 263 StGB) und die Amtsträgerkorruption (§§ 331 ff. StGB). Hier ist nach § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG die Wirtschaftsstrafkammer zuständig, „soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind“.

Schließlich gibt es im Kern- wie Nebenstrafrecht Straftatbestände, bei denen umstritten ist, ob und inwieweit sie auch dem Schutz von wirtschaftsstrafrechtlichen Rechtsgütern wie etwa dem wirtschaftlichen Wettbewerb zu dienen bestimmt sein können. Exemplarisch hierfür soll nur das Umweltstrafrecht (§§ 324 ff. StGB) angeführt werden, das nach dem Willen des Gesetzgebers und der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft dem Schutz der Umwelt im Interesse der lebenden Menschen und zukünftiger Generationen dient; angesichts der hohen wirtschaftlichen Relevanz etwa von Investitionen in Filter etc. führt eine unbefugte Umweltverschmutzung durch Unternehmen aber nicht nur zu einer Schädigung der Umweltmedien Luft, Boden und Wasser, sondern auch zu einer Verzerrung des wirtschaftlichen Wettbewerbs, weshalb das Umweltstrafrecht nach vielfach vertretener Ansicht auch dem Schutz der Wirtschaftsordnung dient.

3. Schutzgüter des Wirtschaftsstrafrechts

Betrachtet man den Katalog typischerweise als Wirtschaftsstraftaten eingeordneter Tatbestände, ist der Kreis der durch diese – zumindest nach der herrschenden Meinung – geschützten Rechtsgüter recht weit. Neben dem Vermögen (§ 266 StGB) wird zusätzlich von den meisten Wirtschaftsdelikten jeweils eine Institution des heutigen Wirtschaftslebens geschützt; zu nennen sind das Subventionswesen (§ 264 StGB), das Versicherungswesen (§ 265 StGB), der Öffentliche Personenverkehr (§ 265a StGB), das Kreditwesen (§ 265b StGB), das Sozialversicherungswesen (§ 266a StGB) und das Kreditkartensystem (§ 266b StGB). Diese Institutionen werden um ihrer Bedeutung für die Wirtschaftsordnung willen strafrechtlich geschützt, auch wenn ein Verhalten im Einzelfall letztlich nur zu einer minimalen oder gar keiner Vermögensschädigung führt. Ein gutes Beispiel hierfür bietet die Strafbarkeit bestimmter Formen von Schwarzarbeit: Wenn etwa ein Ehegatte, der über den Partner gesetzlich mitkrankenversichert ist, mehr als nur geringfügig beschäftigt ist und der Arbeitgeber die anfallenden Beiträge an die Krankenversicherung nicht abführt, erlangt diese die gleichen Einnahmen wie bei bloß geringfügiger Beschäftigung und muss die gleichen Leistungen erbringen wie in diesem Fall aufgrund der Mitversicherung, so dass letztlich die Mehreinnahme, für die keine Beiträge bezahlt werden, so gut wie keinen Einfluss auf die Einnahmen- und keinerlei Einfluss auf die Ausgabenseite der Krankenversicherung hat. Der Schaden besteht daher einerseits im System der GKV, welches schon dann in Frage gestellt wird, wenn massenhaft auch nur geringfügige Beiträge ausfallen. Schwerer wiegt, dass der Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, im Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern seinem Angebot auf illegale Weise konkurrenzlos niedrige Arbeitskosten zugrunde legen kann.

Solche Überlegungen legen nahe, dass neben den individuellen und spezifisch überindividuellen Rechtsgütern das hinter dem W. und seinen Delikten stehende generelle überindividuelle Rechtsgut der wirtschaftliche Wettbewerb als solcher ist. D. h., dass nicht nur die konkret als Straftaten gegen den Wettbewerb ausgewiesenen §§ 298 ff. StGB, sondern etwa auch § 266a StGB neben dem Vermögen der Sozialversicherungsträger und dem Sozialversicherungswesen (Sozialversicherung) als Institution zugl. den wirtschaftlichen Wettbewerb schützen.

4. Zur Geschichte

Einen entscheidenden Impuls für die spezielle Befassung mit dem W. als einem abgrenzbaren Teilgebiet des (Kriminal-)Strafrechts gab der US-amerikanische Kriminologe Edwin Hardin Sutherland, indem er 1939 den Tätertypus eines „white-collar criminals“ (Sutherland 1940: 2) etablierte, der in seinem wirtschaftlichen Betätigungsfeld für dieses typische kriminelle Handlungen vom Schreibtisch aus verübte. Wenige Jahre zuvor hat der NS-Gesetzgeber den zuvor auf den sog.en Missbrauchstatbestand (heute § 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) beschränkten und damit relativ eng gefassten Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB a.F.) um den sog.en Treubruchtatbestand erweitert, damit auch bloß faktisch – und nicht rechtlich – begründete Vermögensschäden für das eigene Unternehmen aufgrund einer Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht strafrechtlich sanktioniert werden können. Der Gesetzgeber verband mit dieser Reform – auch vor dem Hintergrund der im NS-Strafrecht vorherrschenden Einordnung der Straftat als einer Pflichtverletzung – die Vorstellung, dass in Zukunft die „Wirtschaftsführer“ für alle Verletzungen losgelöst von dem dahinterstehenden formalen Rechtsverhältnis zur Rechenschaft gezogen werden können. Diese Erwartung hat sich schon in der NS-Zeit nicht realisiert; und auch in den folgenden fünf Jahrzehnten sollte der unverändert fortgeltende Tatbestand der Untreue im deutschen (Wirtschafts-)Strafrecht keine bedeutende Rolle spielen. Dies änderte sich grundlegend ab Mitte der 1990er Jahre, als eine Vielzahl von Wirtschaftsskandalen ein strafrechtliches Nachspiel wegen des Vorwurfs strafbarer Untreue hatten, ohne dass sich bis heute an der seit den 1930er Jahren bestehenden Struktur von § 266 StGB etwas geändert hatte. Heute – nachdem der Gesetzgeber in zwei Gesetzen zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität eine Vielzahl neuer Straftatbestände geschaffen hat – ist § 266 StGB endlich der bedeutendste Straftatbestand des deutschen W.s geworden.

Im US-amerikanischen Strafrecht hat sich das W. schon lange zu einem massiven Sanktionsinstrument ausgebildet. Nach großen Wirtschaftsskandalen ist es in den USA seit Jahrzehnten üblich, dass die dafür Verantwortlichen auch strafrechtlich „büßen“ müssen. Ein auch in Deutschland intensiv diskutiertes Beispiel war der betrügerische Bankrott der Firma Enron um die Jahrhundertwende. Aber auch das Vorgehen der US-amerikanischen Ermittlungsbehörden nach Aufdeckung des Abgasskandals der Firma Volkswagen zeigt deutlich, dass auch das Strafrecht – eingesetzt gegen Unternehmen, wie (mit hohen Freiheitsstrafen) auch gegenüber deren Managern – als ein Instrument zur effektiven Durchsetzung des Wirtschaftsrechts gilt. Hier zeigt sich das im anglo-amerikanischen Strafrecht vorherrschende Prinzip des Utilitarismus (bzw. damit eng verbunden heute das Konzept von law and economics), denn gerade massenhaft begangene Wirtschaftskriminalität kann einen immensen gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben. Zu dessen Abwehr sind dann auch schwere Strafen ein geeignetes Instrument.

5. White-collar crimes und corporate crimes

Eine andere, ebenfalls aus dem amerikanischen Rechtsdenken übernommene Unterscheidung setzt daran an, ob der als Straftäter agierende Unternehmensmitarbeiter für sein Unternehmen oder zu dessen Schaden agiert. So stellt der Tatbestand der Untreue darauf ab, dass dem Unternehmen als dem Treugeber etwa durch ein Organmitglied oder einen Prokuristen ein Schaden zugefügt wird; der Täter begeht hier angesichts seiner Stellung (er muss eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber seinem Unternehmen haben) ein typisches white-collar crime. Begeht derselbe Täter dagegen Bestechungshandlungen oder Kartellabsprachen im Interesse seines Unternehmens, geht es gerade nicht um dessen Schädigung, sondern um den Schaden eines solchen Verhaltens für die Rechts- oder Wirtschaftsordnung; zumindest faktisch ist hier der Nutznießer des inkriminierten Verhaltens das Unternehmen selbst, nicht der persönlich Handelnde, weshalb von unternehmensbezogenen Straftaten oder corporate crimes die Rede ist.

6. Unternehmensstrafen und -sanktionen

Im Lichte des erwähnten, vorrangig utilitaristisch geprägten Strafrechtsverständnisses im anglo-amerikanischen Rechtsraum (Anglo-amerikanischer Rechtskreis), aber auch der dort vorherrschenden prinzipiellen Akzeptanz auch verschuldensloser Straftatbestände (strict liability) nimmt es nicht Wunder, dass dort schon seit einem Jahrhundert eine Strafbarkeit juristischer Personen bzw. v. a. Unternehmen prinzipiell akzeptiert wird, während eine solche in Kontinentaleuropa bis vor kurzem in der römisch-rechtlichen Tradition eines societas delinquere non potest tendenziell abgelehnt worden ist. Die durch die Westalliierten in der Frühzeit der BRD im WiStG eingeführte Möglichkeit einer Strafbarkeit auch von juristischen Personen stieß auf massiven Widerstand zunächst in der Rechtswissenschaft und auf fast einhellige Ablehnung beim 40. Deutschen Juristentag (1953), weshalb sich wenig später auch der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit verabschiedet hat. Allerdings kennt das deutsche Strafrecht im weiteren Sinne in dem Ende der 1960er geschaffenen Ordnungswidrigkeitenrecht auch die Möglichkeit einer Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG); und das EU-Recht (Europarecht) sieht bereits seit 1962 mit Erlass der ersten Kartell-Verordnung (VO [EWG] 17/62; inzwischen insoweit unverändert abgelöst durch VO [EU] 1/2003) Bußgelder (nur) gegen Unternehmen vor, die illegale Kartelle gebildet haben. Dazu kommen strafrechtliche Sanktionen in Form einer Vermögensabschöpfung gegen Unternehmen als durch die Straftat eines Mitarbeiters sog.e Drittbegünstigte; die Regelungen über eine solche Einziehung der Taterträge in §§ 73 ff. StGB, die vom Gesetzgeber unter Billigung der Rechtsprechung nicht als eine Strafe, sondern nur als eine Abschöpfungsmaßnahme gegenüber einer unrechtmäßig bewirkten Bereicherung konzipiert sind, sind nicht nur in Deutschland aufgrund von EU-Vorgaben 2017 erheblich ausgebaut worden.

Inzwischen haben die meisten EU-Staaten ihre Zurückhaltung bei der Einführung eines echten Unternehmensstrafrechts aufgegeben, weshalb auch in Deutschland – als einem der letzten insoweit noch zögernden Staaten – intensiv über die Einführung eines sog.en Unternehmenssanktionenrechts, welches auch Unternehmen zu Subjekten eines Strafverfahrens machen soll, nachgedacht wird. Der 2018 geschlossene Koalitionsvertrag sieht eine Einführung desselben vor; auch gibt es erste Vorschläge aus NRW für ein Verbandsstrafgesetz (2013) und von einer Gruppe von Wissenschaftlern den sog.en Kölner Entwurf für ein Verbandssanktionengesetz (2017). Im April 2020 hat dann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen überarbeiteten Referentenentwurf zur „Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ vorgelegt, das wohl 2020 verabschiedet werden soll. Neben der Prinzipienfrage, ob neben den Unternehmensmitarbeitern auch deren Unternehmen als solches „auf die Anklagebank“ kommen soll (oder man eben bei dem genannten Sprichwort bleibt, dass man Unternehmen nicht bestrafen kann), ist auch das Wie eines – im Unterschied zum bestehenden Bußgeldrecht nach § 30 OWiG – echten Unternehmensstrafrechts umstritten; so knüpft der NRW-Entwurf die Verbandsstrafe an originäres (Organisations-)Verschulden des Unternehmens an, während der Kölner Entwurf eine Zurechnung des Verschuldens leitender Mitarbeiter zum Unternehmen als Grundlage der Strafe – hier ohne inhaltliche Unterschiede „Unternehmenssanktion“ genannt – ansieht. Nur das erste Modell einer echten Unternehmensschuld würde es ermöglichen, ein Unternehmen auch dann strafrechtlich zu belangen, wenn man seinen leitenden Mitarbeitern keinen Schuldvorwurf machen kann; deshalb wird umgekehrt dem Zurechnungsmodell gegenüber der heute bereits möglichen Bestrafung individuell Verantwortlicher für ihr unternehmensbezogenes Fehlverhalten nur ein geringer Anwendungsbereich zugesprochen. Weiterhin ist zu regeln, inwieweit Compliance-Maßnahmen (Compliance) die Strafe mildern können, schließlich auch, wie mit vom Unternehmen selbst initiierten internal investigations durch Anwaltskanzleien und den dabei gesammelten Beweismitteln umzugehen ist.

7. Einzelne Straftatbestände

7.1 Die Untreue (§ 266 StGB)

Der Tatbestand der Untreue ist historisch wie in seiner heutigen praktischen Bedeutung gleichsam die „Mutter des W.s“, obwohl das von § 266 StGB geschützte Rechtsgut nach der gesetzlichen Struktur eigentlich ausschließlich das individuelle Vermögen des Treugebers ist. Da allerdings die Untreuestrafbarkeit im Kern von der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht abhängt, wird die Einhaltung bestimmter Pflichten institutionell abgesichert.

Historisch am Anfang stand der Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB); danach ist der im Außenverhältnis wirksame Gebrauch einer im Innenverhältnis nicht gegebenen Befugnis zur Verfügung über das fremde Vermögen strafbewehrt, wenn es dadurch für den Vermögensinhaber als Treugeber zu einem Vermögensnachteil kommt. Paradebeispiel hierfür ist der Prokurist, der als solcher nach außen wirksam Geschäfte für „sein“ Unternehmen tätigen darf, aber im Innenverhältnis durch eine Abrede beschränkt sein kann (z. B., dass er ohne Zustimmung eines anderen nur bis zu einer bestimmten Summe verfügen darf). Ist ein über die im Innenverhältnis eingeräumte Befugnis hinausgehendes Geschäft rechtlich wirksam und folgt daraus für das Unternehmen ein Vermögensschaden, welchen der Prokurist billigend in Kauf genommen hat, liegt eine strafbare Missbrauchsuntreue vor. Liegt dagegen nur eine aus Verkehrsschutzgründen beachtliche Rechtsscheinsvollmacht (z. B. Anscheins-, Duldungsvollmacht) vor, befugt diese nicht im Rechtssinne den auf dieser Basis Handelnden, sondern schützt nur seinen Geschäftspartner, welcher auf den Rechtsschein vertraut hat; hier wie auch, wenn etwa ein Prokurist ein nach außen illegales Geschäft – z. B. Korruption – vornimmt, scheidet dagegen eine Missbrauchsuntreue aus.

In diesen Fällen, wie auch immer wenn es nur um faktisch vermögensschädigendes Handeln geht, kommt nur der sog.e Treubruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) in Betracht. Dieser ist verwirklicht bei jeder vorsätzlichen Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht, sofern daraus ebenfalls ein Vermögensnachteil für den Treugeber resultiert.

Eine Vermögensbetreuungspflicht, die für beide Tatbestände verletzt sein muss, liegt nur vor, wenn es sich bei der verletzten Pflicht um eine Hauptpflicht von einigem Gewicht handelt. In Unternehmen besteht eine Vermögensbetreuungspflicht daher typischerweise für leitende Mitglieder der Organe, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte, Mitarbeiter im Finanzbereich und im Kassenbereich etc. Verursacht dagegen ein Arbeiter in der Produktion durch Fehlverhalten einen Schaden, scheidet er als Täter einer Untreue regelmäßig aus, denn aus seinem Arbeitsverhältnis folgt eine Pflicht zur Betreuung des Vermögens seines Arbeitgebers nicht als Haupt-, sondern nur als Nebenpflicht.

7.2 Schwarzarbeit

Zwar kennt das deutsche Strafrecht keinen Tatbestand, der umfassend das Phänomen der „Schwarzarbeit“ erfasst – das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung sieht nur für die illegale Beschäftigung von Ausländern Strafnormen vor, obwohl sich Schwarzarbeit natürlich nicht darin erschöpft –, doch muss der dahinter stehende Gedanke eines rechtlich nicht erlaubten Lohndumpings zur unlauteren Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen in einer Marktwirtschaft ein absolutes Kernelement auch des W.s sein. In diesem Sinne hat der Gesetzgeber mit dem 2. WiKG (1986) den zuvor im Nebenstrafrecht enthaltenen Straftatbestand des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen als § 266a in das StGB überführt und seither erheblich ausgebaut. Ging es urspr. nur um das Vorenthalten des vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an die Sozialkassen bezahlten, typischerweise hälftigen Sozialversicherungsbeitrags, ist ein Arbeitgeber heute auch strafbar, wenn er nur seinen eigenen Anteil (die andere Hälfte) nicht rechtzeitig bezahlt, sofern er der für den Einzug zuständigen Stelle nicht die erforderlichen Angaben gemacht hat; da letzteres im Wirtschaftsleben regelmäßig der Fall sein wird (weil sonst die Sozialkassen ihre Beiträge unverzüglich einfordern), handelt es sich bei dieser Tatvariante (§ 266a Abs. 2 StGB) um eine allenfalls leicht verschleierte Strafbewehrung einer bloßen Pflichtverletzung als solcher, obwohl der Gedanke, dass allein die Verletzung einer zivil- oder öffentlich-rechtlichen Pflicht für sich genommen typischerweise keine Strafbarkeit begründen kann, außerhalb des W.s etwa dazu führt, dass schlichte Vertragsverletzungen (ohne betrügerische Täuschung) nicht strafbar sind.

7.3 Subventionsbetrug (§ 264 StGB)

Kernstück des 1. WiKG (1976) war die Aufnahme eines neuen Straftatbestandes gegen den Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Die spätestens Anfang der 1970er Jahre immer weiter um sich greifende politische Tendenz, sowohl auf nationaler als auch zunehmend auf europäischer Ebene bestimmte Branchen aus Gründen der internationalen Wettbewerbsfähigkeit (z. B. den Flugzeugbau), aber auch im Interesse der Erhaltung von Arbeitsplätzen oder allg.er einer staatlichen Industriepolitik mit Subventionen am Leben zu erhalten (v. a. den Bergbau und die Landwirtschaft), lud die Unternehmen geradezu ein, durch falsche Angaben überhöhte Subventionen abzurufen. Solches Verhalten konnte lange Zeit nur als Betrug bestraft werden, wenn und soweit die Täuschung auf einen Vermögensschaden beim Subventionsgeber gerichtet war; dies war v. a. dann fraglich, wenn der Subventionsgeber – gestützt auf seinen Haushalt – das Geld ohnehin als Subvention ohne Gegenleistung verteilen wollte. § 264 StGB soll demgegenüber vorrangig das Allgemeininteresse an einer wirksamen staatlichen Wirtschaftsförderung, daneben aber auch – im Lichte der zum Betrugsschaden entwickelten Zweckverfehlungslehre – das Vermögen des Subventionsgebers schützen. Letztlich sollte man aber auch hier hinzudenken, dass die missbräuchliche Vergabe von Subventionen häufig weniger den Staat als Subventionsgeber denn vielmehr potenzielle Konkurrenten des Subventionsempfängers in ihrer wirtschaftlichen Position am Markt bzw. im Wettbewerb beeinträchtigt. Damit tritt auch hier der Gedanke eines Schutzes der Wettbewerbsordnung in den Vordergrund.

Da bereits mit den Falschangaben die Strafbarkeit vollendet ist, führt § 264 StGB zu einer Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes gegenüber dem Betrug. Dazu kommt die im W. nur vereinzelt anzutreffende Strafbarkeit gemäß § 264 Abs. 4 StGB bereits wegen Leichtfertigkeit (und nicht erst bei Vorsatz). Schließlich ist § 264 Abs. 7 Nr. 2 StGB angesichts der Erfassung auch von EU-Subventionen ein Vorreiter eines europäisierten Wirtschaftstatbestandes. Zu konstatieren ist freilich, dass § 264 StGB in der Praxis nie die Rolle gespielt hat, die die Verfasser des 1. WiKG ihm zugedacht hatten.

7.4 Wettbewerbsdelikte (§§ 298 ff. StGB)

Angesichts der überragenden Bedeutung, die der verfassungsrechtlich auch institutionell garantierte wirtschaftliche Wettbewerb im deutschen wie europäischen marktwirtschaftlichen System spielt, verwundert es auf den ersten Blick, dass die Wettbewerbsdelikte der §§ 298 ff. StGB erst 1997 ins Kernstrafrecht aufgenommen worden sind. Die heute in § 298 StGB strafbaren wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen waren bis 1997 bloß Ordnungswidrigkeit, die in § 299 StGB strafbewehrte Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bis dahin im UWG. Seit 1997 wurde v. a. § 299 StGB weiter signifikant ausgebaut und 2016 durch Tatbestände gegen die Korruption im Gesundheitswesen „abgerundet“ (§ 299a f. StGB). Während § 298 StGB damit bestimmte Verstöße gegen das Kartellrecht unter Strafe stellt, betreffen §§ 299 ff. StGB unlautere Verhaltensweisen außerhalb der Amtsträgerkorruption (diese ist in §§ 331 ff. StGB geregelt).

Vor 1992 konnten illegale Absprachen im Wettbewerb nach der Rechtsprechung ausnahmsweise als Betrug strafbar sein, doch wurde der hier vielfach bei keinem der Beteiligten wirklich feststellbare Vermögensschaden letztlich durch normative Erwägungen tendenziell „fingiert“; § 298 StGB knüpft die Strafbarkeit heute bereits an die Abgabe eines Angebots aufgrund einer Kartellabsprache, ohne dass ein Schaden nachweisbar sein muss. In der Praxis spielt § 298 StGB bis heute eine untergeordnete Rolle.

Größere Relevanz hat dagegen § 299 StGB, der seit 2015 zwei Modelle einer Strafbarkeit wegen Korruption im Wirtschaftsverkehr vereint – das Wettbewerbs- und das Geschäftsherrenmodell; während bei ersterem das Allgemeininteresse an einem freien, lauteren Wettbewerb geschützt ist, zielt das zweite auf einen Schutz der (Vermögens-)Interessen des Geschäftsherren bzw. dessen Interesse an loyaler Pflichterfüllung seiner Mitarbeiter und verabschiedet sich in den entspr.en Tatvarianten weitgehend vom Gedanken eines Schutzes des Wettbewerbs.

7.5 Insolvenzdelikte (§§ 283 StGB)

Schon zu Zeiten des urspr.en Konkursrechts bedrohte § 283 StGB den Bankrott mit Strafe; seit 1999 sind die Tathandlungen eines Bankrotts nunmehr akzessorisch an das Insolvenzrecht angelehnt. Da eine Insolvenz zeitlich bereits vor einem Konkurs nach früherem Recht entstehen kann und die Strafbarkeit von der Einstellung der Zahlungen oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abhängt (§ 283 Abs. 6 StGB), ist die Strafbarkeit mit der Umstellung auf das Insolvenzrecht ausgeweitet worden. Weitere Strafnormen wie die Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283b StGB), die Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung (§§ 283c f. StGB) runden diesen 24. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB ab.

8. Allg.e Regelungen

Einen Allgemeinen Teil des W.s gibt es zwar nicht, doch haben sich in den letzten Jahrzehnten in der Rechtsprechung einige Grundsätze entwickelt, welche sich auf die meisten Wirtschaftsdelikte übertragen lassen. Dahinter stand zumeist der Gedanke, eine befürchtete „organisierte Unverantwortlichkeit“, bei der innerhalb eines Unternehmens letztlich niemand wirklich für die darin begangenen Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, zu vermeiden.

8.1 Täterschaft im Unternehmen

Im W. gibt es einige Sonderdelikte, bei denen die Strafbarkeit an eine bes. Eigenschaft des Unternehmens angeknüpft wird. So pönalisiert § 266a StGB den Arbeitgeber und § 327 StGB den Betreiber einer Anlage. Wirtschaftsrechtlich sind dies häufig juristische Personen (z. B. AG, GmbH) oder Gesamthandsgemeinschaften (z. B. GbR, OHG, KG); da sich im deutschen Strafrecht (noch) nur natürliche Personen strafbar machen können, scheiden solcherart verfasste Unternehmen als Straftäter aus. Um einen Leerlauf der daran geknüpften Strafnormen zu vermeiden, normiert § 14 StGB für einige Fälle eine Strafbarkeit auch für das Handeln für einen anderen. So haften Mitglieder eines Organs für dessen strafbewehrtes Fehlverhalten, ebenso der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder der gesetzliche Vertreter (§ 14 Abs. 1 StGB), schließlich auch der Leiter eines Betriebs und bestimmte Beauftragte (§ 14 Abs. 2 StGB). Da es um das tatsächliche Ausüben der Position geht, macht sich neben einem rechtlich vorgeschobenen „Strohmann“ auch der dahinter die Fäden ziehende faktische Geschäftsführer strafbar (§ 14 Abs. 3 StGB).

Innerhalb einer Unternehmenshierarchie kommt prinzipiell nicht bloß eine Ebene (sei es die Führungsriege, sei es der Kreis der tatsächlich die inkriminierte Handlung ausführenden Personen) als Täter in Betracht. Möglich ist nach der – allerdings fragwürdigen – Rechtsprechung vielmehr auch, mit der eigentlich gegen staatlich veranlasstes Unrecht entwickelten Figur des Täters hinter dem Täter innerhalb eines Unternehmens zwischen verschiedenen Hierarchieebene eine gestaffelte Täterschaft jeweils hinter einem anderen Täter anzunehmen.

8.2 Strafhaftung bei Gremienentscheidungen

Ein Charakteristikum v. a. von unternehmensbezogenen Straftaten, aber auch etwa der Untreue zum Nachteil eines Unternehmens, ist, dass für (oder gegen) das Unternehmen ein Organ als Kollektiv handelt, sei es der Vorstand, eine mehrköpfige Geschäftsführung oder der Aufsichtsrat bzw. dessen Präsidium. Zumeist gilt innerhalb solcher Organe das Mehrheitsprinzip, so dass ein Beschluss nur die Mehrheit der abgegebenen Stimmen benötigt, um zumindest faktisch wirksam zu werden und damit das später inkriminierte Verhalten des Unternehmens zu steuern. Mitglieder eines Organs, die gegen einen solchen Beschluss votieren, sind nicht strafbar. Enthaltungen können zumindest dann Grundlage einer Strafbarkeit werden, wenn erst durch die Mitwirkung des sich enthaltenden Mitglieds innerhalb des Organs dessen Beschlussfähigkeit hergestellt und damit ein – von den anderen Mitgliedern getragener – Beschluss zustande gekommen ist. Dagegen machen sich alle zustimmenden Mitglieder strafbar, selbst wenn angesichts der Zahl der Ja-Stimmen auch einzelne hinweggedacht werden könnten (sodass die Kausalität fraglich sein könnte), ohne dass sich an der Beschlussfassung etwas geändert hätte. Erstmals so entschieden hat der BGH in einem Fall zur strafrechtlichen Produkthaftung, in welchem die Geschäftsführung einstimmig auf den Rückruf eines mutmaßlich gesundheitsschädlichen Ledersprays verzichtet hat; dass dieser Beschluss auch zustande gekommen wäre, wenn einer der Zustimmenden dagegen votiert hätte, weshalb i. S. d. sog.en conditio sine qua non-Formel sein Beitrag auch hinweggedacht werden konnte, ohne dass sich am Beschluss und damit an der fortgesetzten Körperverletzung durch Gebrauch des Sprays etwas geändert hatte (weil ja auch die Mitgeschäftsführer gegen einen Rückruf votiert hatten), würde zwar im klassischen Sinne der Kausalität im Strafrecht widersprechen, doch sei dies bei Gremienentscheidungen dahingehend zu modifizieren, dass zumindest alle, die den Beschluss mitgetragen oder ermöglicht haben, auch strafrechtlich für dessen Umsetzung (hier den Nichtrückruf und die gesundheitlichen Folgen für die Nutzer des Sprays) einzustehen haben.

8.3 Akzessorietät zum Wirtschaftsrecht

Typisch für das W. ist auch seine Akzessorietät zum Wirtschaftsrecht, d. h. v. a. zum Wirtschaftsprivatrecht, in einzelnen Konstellationen aber auch zum öffentlichen Wirtschaftsrecht. Das gilt in bes.m Maße für das Nebenstrafrecht, das gerade darauf aufbaut, dass außerstrafrechtliche Regelungen durch Straf- und Bußgeldnormen abgesichert werden. Auch innerhalb des StGB gibt es akzessorische Strafnormen. So ist das Insolvenzstrafrecht weitgehend akzessorisch zum Insolvenzrecht, das Umweltstrafrecht akzessorisch zum Umweltverwaltungsrecht. Aber auch bei Tatbeständen wie der Untreue, die hinsichtlich der Strafbewehrung nicht explizit auf einen Verstoß gegen das Wirtschaftsrecht rekurrieren, spielt die materiell-zivilrechtliche Situation eine wesentliche Rolle. So setzt der Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1. Alt. 1 StGB) voraus, dass der Täter über eine nach außen (zivil-)rechtswirksame Verfügungsmacht verfügt (z. B. Prokura, nicht dagegen eine Rechtscheinsvollmacht) und auf deren Grundlage ein ebenfalls (zivil-)rechtswirksames Geschäft vornimmt (z. B. Kauf, nicht dagegen wegen § 138 BGB eine Bestechung). Schließlich wird mit guten Gründen – wenngleich nicht stets auch von der Rechtsprechung – angenommen, dass ein Risiko, welches ein Organmitglied nach den Regelungen des Wirtschaftsrechts eingehen darf, auch bei Eintritt eines Verlusts keine untreuebegründende Pflichtwidrigkeit darstellen kann; da der Vorstand einer AG bei der ihm obliegenden Pflicht zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers (§ 93 Abs. 1 AktG) einen weiten Spielraum hat, kommt erst bei Überziehung dieses Spielraums eine Strafbarkeit wegen § 266 StGB in Betracht.

9. Die Praxis: Spezialisierung

Die Entdeckung bzw. Entstehung des W.s als eigenständigem Teilgebiet des Strafrechts ging einher mit einer zunehmenden Spezialisierung innerhalb der juristischen Berufe. Zu den Wirtschaftsstrafkammern an den Landgerichten haben sich Spezialabteilungen für W. innerhalb der Staatsanwaltschaften gebildet. Parallel hat sich ein Teil der Strafverteidigerkanzleien konkret auf W. konzentriert und in größeren Unternehmen hat sich – teils verbunden mit der Compliance-Abteilung – manchmal eine eigene Abteilung zur Erfassung und Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität etabliert.

Diese Entwicklung wird flankiert durch einschlägige Fachpublikationen wie etwa die „Zeitschrift für das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht“ (seit 1982), die „Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen“ (ZWH) und die „Neue Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht“. Die Spezialisierung hat inzwischen bereits das Jurastudium erreicht; im strafrechtlichen Schwerpunktstudium vieler Juristenfakultäten findet sich inzwischen das W. als wesentlicher Bestandteil desselben.