Legitimität
I. Philosophie
Abschnitt drucken1. Der Begriff der Legitimität
L. bedeutet die Rechtfertigung bzw. Begründung eines Handelns oder eines Zustands. Richtiges Handeln ist legitim, also gerechtfertigt, falsches Handeln illegitim, also ungerechtfertigt. In einem engeren Sinn wird L. als Rechtfertigung politischen bzw. staatlichen Handelns verstanden, d. h. als Rechtfertigung politischer bzw. staatlicher Macht, Gewalt sowie Herrschaft. Wort und Begriff der L. haben ihren Ursprung im lateinischen Wort legitimus als Ableitung zu lex (Gesetz), wobei zunächst zwischen juridischer, konventioneller, moralischer und ethischer L. nicht unterschieden wurde. In der Scholastik und im Neustoizismus wurde der Tyrannis die legitima potestas entgegengestellt. Dynastische L. ist die Sukzession eines Fürsten durch gesetzmäßige Abstammung oder Wahl, z. B. nach der Lex Salica die Primogenitur. Auf dem Wiener Kongress diente das Prinzip der L. zur Restauration der Fürstenherrschaft und wurde gegen die Volkssouveränität gewendet. Im 19. Jh. differenzieren sich partiell die Begriffe der Legitimation und der Legalität: Die Legitimation ist das tatsächliche Tun, welches die Rechtfertigung der L. bewirkt, etwa die Errichtung einer Verfassung. Die Legalität, d. h. die Setzung und Befolgung des Rechts, erzeugt ebenfalls Legitimation, ist aber auch der rechtsförmige Teil der bewirkten L.
2. Tatsächliche und ethisch-philosophisch-naturrechtliche Legitimität
Zwei grundsätzlich verschiedene Arten der Rechtfertigung und folglich auch der L. lassen sich unterscheiden:
a) Die tatsächliche Rechtfertigung in Raum und Zeit kann beobachtet und beschrieben werden. Sie geschieht durch wirkliche Handlungen oder Ordnungen, etwa das positive Recht, die tatsächliche Moral, die bestehenden Bräuche, Gewohnheiten und Konventionen bis hin zu einzelnen Sprechakten, etwa einer Fernsehansprache des Regierungschefs.
b) Der ethisch-philosophisch-naturrechtlichen Rechtfertigung fehlt diese Wirklichkeit in Raum und Zeit. Ethik bzw. Staatsphilosophie und Naturrecht rechtfertigen als ideale Ordnungen oder idealische Begründungen, z. B. mittels Annahme eines fiktiven politischen Vertrags (Vertragstheorie).
Für die erste Art der tatsächlichen Rechtfertigung sind die Soziologie, die Ökonomie, die Verhaltenspsychologie sowie die auf das positive Recht gerichtete dogmatische Rechtswissenschaft zuständig, für die zweite Art die Philosophie mit ihren Subdisziplinen der Ethik sowie der Rechts- und Staatsphilosophie. Keine Unterscheidung beider Arten ermöglicht der Verweis auf Verpflichtungen bzw. Normen, weil diese in beiden Fällen zur Rechtfertigung erforderlich sind. Ein Faktum kann zugleich verpflichten, etwa die rechtlich bestehende Verfassung eines Staates, ebenso aber auch objektive Erkenntnisse der Ethik.
3. Tatsächliche Legitimität
Was politische Macht, Gewalt und Herrschaft tatsächlich legitimiert, ist dem historischen Wandel unterworfen und kontingent. Genannt werden etwa: „Wahrung herkömmlicher Formen staatlichen Zusammenlebens, Kontinuität einer als rechtmäßig anerkannten Dynastie; besondere Bedeutung von Frieden und Ordnung im Staat; Gesetzmäßigkeit der Herrschaftsübertragung und Herrschaftsausübung, d. h. Gleichsetzung mit dem Legalitätsbegriff; demokratische politische Willensbildung; Begrenzung der Staatsgewalt durch Grundrechte und Teilung der Gewalten; Förderung öffentlicher Wohlfahrt u. a. m.“ (Würtenberger 2004: 679). Als wesentliche Form der L. hat sich im 18. und 19. Jh. die Volkssouveränität herausgebildet und in Art. 20 Abs. 2 GG Ausdruck gefunden: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. In der Wissenschaft sind verschiedene Versuche unternommen worden, die tatsächliche L. zu verstehen und zu typisieren. Max Weber interpretiert die L. als Gehorsamsmotivation der Gewaltunterworfenen, als „Chance, [für legitim] in einem relevanten Maße gehalten und praktisch behandelt zu werden“ (Weber 1956: 123). David Easton hat zwischen ideologischer, struktureller und personaler L. unterschieden. In neuerer Zeit werden in verstärktem Maße Verfahren als legitimierend angesehen. Die marxistische Annahme von „Legitimationsprobleme[n] im Spätkapitalismus“ (Habermas 1973) wurde durch den Zusammenbruch der meisten staatssozialistischen Systeme und die Wohlstandssteigerung relativiert. Mit der zunehmenden Verflechtung der Staaten hat sich die Frage der L. internationalisiert und globalisiert. Scheiternde Staaten (Failed state) wie in Teilen Afrikas zeigen wieder deutlicher die legitimierende Kraft demokratischer und rechtsstaatlicher Institutionen.
4. Ethisch-philosophisch-naturrechtliche Legitimität
Da politische Herrschaft immer mit Verpflichtung und Zwang verbunden ist, stellt sich die Frage nach ihrer ethisch-philosophischen L. Während Platon die Herrschaft in der Polis als legitim ansah, wenn jeder das Seine beiträgt (Beitragsgerechtigkeit), die am besten ausgebildeten Wissenschaftler bzw. Philosophen als Herrscher nach dem Guten streben und Gott sowie die Polis die idealen Gesetze geben, rücken bei Aristoteles die eudaimonia (Glückseligkeit), die Gerechtigkeit der Verteilung und des Austauschs sowie der Zweck des Gemeinwohls in den Vordergrund. Die zentrale L.-Frage des christlichen Mittelalters lag angesichts einer neuen Trennung von religiöser und politischer Herrschaft in der Bindung weltlicher Herrschaft an religiöse L., versinnbildlicht in der Zweischwerterlehre. In der Neuzeit entfaltet sich der Gegensatz zwischen normativem Individualismus/Humanismus und Kollektivismus, also die Frage, ob politische Herrschaft in letzter Instanz an die einzelnen Menschen rückgebunden sein muss, um legitim zu sein, oder an ein Kollektiv wie das Volk, den Staat, die Rasse, die Klasse oder die Menschheit. Das Modell des politischen Vertrags bei Hugo Grotius, Thomas Hobbes, Samuel von Pufendorf, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant bis hin zu John Rawls fußt auf dem normativen Individualismus. Und die modernen Verfassungen haben dieses Modell mit der Voranstellung der Menschen- sowie Grundrechte und den Prinzipien der Volkssouveränität sowie Demokratie und des Rechtsstaats realisiert. Allerdings gibt es auch Gegenbewegungen, etwa den Kommunitarismus.
Literatur
J. L. Cohen: Globalization and Sovereignity: Rethinking Legality, Legitimacy, and Constitutionalism, 2012 • C. Schmitt: Legalität und Legitimität, 82012 • G. Klosko: Political Obligations, 2005 • T. Würtenberger: Legitimität, Legalität, in: O. Brunner/W. Conze/R. Koselleck (Hg.): Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 3, 2004: 677–740 • E. Capriotti: The Grounds and Limits of Political Obligation, 1992 • T. Mirbach: Überholte Legitimität?, 1990 • H. Hofmann: Legalität, Legitimität, in: HWPh, Bd. 5, 1980, 161–166 • C. Pateman: The Problem of Political Obligation, 1979 • H. Hofmann: Legitimität und Rechtsgeltung, 1977 • P. Graf Kielmannsegg: Volkssouveränität. Eine Untersuchung der Bedingungen demokratischer Legitimation, 1977 • G. Schmidtchen: Ist Legitimität messbar?, in: ZParl 8/2 (1977), 232–241 • N. Luhmann: Legitimation durch Verfahren, 21975 • J. Habermas: Legitimationsprobleme im Spätkapitalismus, 1973 • T. Würtenberger: Die Legitimität staatlicher Herrschaft, 1973 • D. Easton: A System Analysis of Political Life, 1965 • M. Weber: Wirtschaft und Gesellschaft, Bd. 1, 41956 • F. Brockhaus: Das Legitimitätsprinzip, 1868.
Empfohlene Zitierweise
D. Pfordten: Legitimität, I. Philosophie, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Legitimit%C3%A4t (abgerufen: 21.11.2024)
II. Politikwissenschaft
Abschnitt drucken1. Begriff
Der Begriff L. beschreibt eine Qualität politischer Ordnungen: ihre Rechtmäßigkeit oder Richtigkeit in zweifacher Bedeutung. Er kann besagen, eine politische Ordnung sei anerkennungswürdig. Oder sie sei von denen, auf die ihr Geltungsanspruch zielt, tatsächlich als rechtmäßig anerkannt. Im ersten Fall handelt es sich um ein normatives Urteil. Der Urteilende kann ein einzelner Betrachter, aber etwa auch ein Kulturkreis sein, in dem bestimmte Standards der Rechtmäßigkeit politischer Herrschaft gelten. Zu diskutieren sind die Gründe, die für ein solches Urteil vorgebracht werden. Das geschieht im sozialphilosophischen Diskurs. Im zweiten Fall handelt es sich um die Feststellung einer Tatsache. Zu diskutieren sind Fakten bzw. Behauptungen über Fakten. Zuständig für die Erforschung des Phänomens L. in seiner Faktizität ist die empirische Sozialforschung.
2. Universalität
L. scheint ein universales Phänomen zu sein. Alle politische Herrschaft will sich rechtfertigen. Jede politische Ordnung gibt eine mehr oder minder elaborierte Antwort auf die Frage, weshalb sie Anerkennung verdiene. Sie tut es in der Erwartung, dass ihr verlässlicher Bestand wesentlich auf ihrer Anerkennung als rechtmäßig beruhe. Tatsächlich wurzelte die Anerkennung einer politischen Ordnung als rechtmäßig im Lauf der Geschichte in ganz unterschiedlichen Weltbildern und Wertvorstellungen. Unterschiedliche L.s-Überzeugungen benennen unterschiedliche letzte Quellen politischer Autorität. In der vormodernen Welt galten Herrschaftsordnungen als Teil einer vorgegebenen Weltordnung, in die der Mensch sich einzufügen hatte. I. d. R. war ein religiöser Glaube das Fundament dieser Weltsicht und damit auch der Herrschaftsordnung. Es gibt viele Ausprägungen einer solchen „numinosen Legitimität“ (Sternberger 1964: 14): der Pharao als Gottkönig, der chinesische Kaiser als Sohn des Himmels, die den Göttern nahstehenden Stadtkönige der Maya, der Kalif als Stellvertreter und Nachfolger des Propheten, der Monarch von Gottes Gnaden im christlichen Europa.
Die Moderne setzt dem die Idee der Autonomie des Menschen entgegen. Politische Ordnungen sind Hervorbringungen des Menschen. Der Mensch ist die Instanz, die über ihre Rechtmäßigkeit entscheidet. Aus dieser Prämisse entspringt die Idee, dass L. durch Vereinbarung gestiftet werden kann. Am konsequentesten erfasst das demokratische L.s-Prinzip diesen Gedanken. Es besagt einerseits, dass die Befugnis, für andere verbindlich zu entscheiden, sich auf die Zustimmung der Betroffenen gründet, andererseits, dass alle politische Autorität auf die Menschenwürde verpflichtet ist. Das demokratische L.s-Prinzip erhebt heute einen universalen Geltungsanspruch. Am Beginn des 21. Jh. ist es v. a. der islamistische religiöse Fundamentalismus, der ihm aggressiv entgegentritt.
3. Wissenschaftlicher Diskurs
Die wissenschaftliche Erörterung des Phänomens L. ist geprägt von Versuchen, die vorfindbaren L.s-Überzeugungen typologisch zu ordnen. Der einflussreichste Vorschlag dieser Art stammt von Max Weber. Er unterscheidet „drei reine Typen legitimer Herrschaft“ (Weber 1968), die rationale, die traditionale und die charismatische Herrschaft. Der als „legale Herrschaft kraft Satzung“ (Weber 1985: 475) definierte rationale Typus muss sich fragen lassen, ob von L. noch die Rede sein könne, wenn es keine normative Verankerung des L.s-Glaubens gibt, wie M. Weber sie für den traditionalen („die Heiligkeit von jeher geltender Traditionen“ [Weber 1980: 124]) und den charismatischen („die Heiligkeit oder die Heldenkraft oder die Vorbildlichkeit einer Person“ [Weber 1980: 124]) Typus ausdrücklich benennt. Die Regelhaftigkeit von Herrschaft mag zwar ihre gewohnheitsmäßige Hinnahme sehr erleichtern, liefert aber keine Begründung für ihren Anspruch auf normative Verbindlichkeit. Systematisch überzeugender, wenn auch wohl nicht das ganze Spektrum von L.s-Überzeugungen erfassend, ist Dolf Sternbergers Unterscheidung zwischen „numinoser Legitimität“ (Sternberger 1964: 14) und Legitimität kraft „Vereinbarung“ (Sternberger 1964: 26). Den Anspruch der regierenden kommunistischen Parteien auf Rechtmäßigkeit ihres Machtmonopols etwa erfasst sie nicht wirklich. Er lässt sich am besten als auf die Annahme einer Gesetzmäßigkeit der Geschichte (Geschichte, Geschichtsphilosophie) gegründet verstehen, die den bevollmächtigt, der sie erkennt und vollzieht.
Die politikwissenschaftliche Systemtheorie (David Easton) arbeitet mit der Kategorie „Unterstützung“ (support) [Easton 1965]. Der L.s-Glaube ist danach eine der Quellen „diffuser“ (Easton 1965) Unterstützung, die dem politischen System aufgrund von Überzeugungen und nicht im Tausch gegen spezifische Leistungen gewährt wird. Diese Unterscheidung macht deutlich, dass die Bereitschaft, staatliche Entscheidungen anzuerkennen, unterschiedlich motiviert sein kann und i. d. R. auf einer Mehrzahl von Gründen beruht. Der L.s-Glaube ist neben Furcht, Gewohnheít, Nutzenkalkülen nur ein Motiv unter anderen; und zwar eines, das eher im Hintergrund wirkt. Für die empirische Forschung ist es schwierig, zwischen den verschiedenen Fügsamkeitsmotiven einigermaßen sauber zu unterscheiden. Sie kann zwar den Grad der Zufriedenheit der Bürger mit der politischen Ordnung – etwa durch Umfragen – näherungsweise messen; aber nicht wirklich bestimmen, welchen Anteil der L.s-Glauben daran hat.
Niklas Luhmann argumentiert in seiner systemtheoretischen Analyse des Phänomens L., dass moderne politische Systeme auf eine motivlose Folgebereitschaft angewiesen seien. Sie könnten sich die Abhängigkeit von bestimmten normativen Überzeugungen nicht mehr leisten. Aber können sich stabile Muster eines selbstverständlichen Gesetzesgehorsams ohne die Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der politischen Ordnung ausbilden und erhalten?
Dass politische Ordnungen die Anerkennung ihrer Bürger oder Untertanen immer auch durch ihre Leistungen gewinnen müssen, liegt auf der Hand. Seymour Martin Lipset hat die Kategorien L. und Effektivität zueinander in Beziehung gesetzt. Stabile politische Ordnungen müssten beides sein, legitim und leistungsfähig. L. könne Leistungsschwächen und Leistung L.s-Schwächen kompensieren, freilich nur bis zu einem gewissen Grade. S. M. Lipsets Unterscheidung ist hilfreich. Aber man darf nicht übersehen, dass L. und Effektivität ineinander verschränkt sind. Denn L.s-Überzeugungen beantworten nicht nur die Frage nach der Quelle rechtmäßiger politischer Autorität, sondern auch die nach den Zwecken, denen sie dienen soll – etwa dem Frieden oder der Sicherheit. L.s-Überzeugungen schließen also immer auch Leistungserwartungen ein, die sich auf die politische Ordnung richten.
Zukunftsfragen wirft die gelegentlich vertretene These auf, dass in der Welt von heute und morgen faktisch nur noch Nutzenkalküle das Verhältnis zum politischen System bestimmten, nicht mehr normativ begründete Anerkennung. Sie wird die empirische wie die theoretische Forschung beschäftigen. Die Forschung wird auch zu bedenken haben, dass L.s-Überzeugungen und L.s-Diskurse bisher v. a. auf den Staat bezogen waren, im 21. Jh. aber die Frage nach der L. politischer Ordnungen jenseits des Staates an Bedeutung gewinnen wird.
Literatur
K. Glaser: Legitime Herrschaft, 2012 • D. Beetham: The Legitimation of Power, 1991 • B. Westle: Politische Legitimität, 1989 • M. Weber: Die reinen Typen der legitimen Herrschaft, in: ders.: Gesammelte Aufsätze zur Wissenschaftslehre, 61985, 475–488 • M. Weber: Wissenschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie, 51980 • J. Habermas: Legitimationsprobleme im modernen Staat, in: P. Graf Kielmansegg (Hg.): Legitimationsprobleme politische Systeme, 1976, 39–61 • T. Würtenberger: Die Legitimität staatlicher Herrschaft, 1973 • N. Luhmann: Legitimation durch Verfahren, 1969 • D. Easton: A Systems Analysis of Political Life, 1965 • D. Sternberger: Grund und Abgrund der Macht, 1964 • S. M. Lipset: Some Social Requisites of Democracy. Economic Development and Political Legitimacy, in: APSR 53/1(1959), 69–105.
Empfohlene Zitierweise
P. Kielmansegg: Legitimität, II. Politikwissenschaft, Version 08.06.2022, 09:10 Uhr, in: Staatslexikon8 online, URL: https://www.staatslexikon-online.de/Lexikon/Legitimit%C3%A4t (abgerufen: 21.11.2024)